SG Karlsruhe – Az.: S 1 U 4293/16 – Urteil vom 29.06.2018
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob ein Tinnitus rechts, ständige Kopfschmerzen und Schwindelanfälle als weitere Folgen eines Arbeitsunfalls festzustellen sind.
Der 1954 geborene, als Gießereiarbeiter beschäftigte Kläger erlitt am 03.03.2016 einen Arbeitsunfall, als er während seiner versicherten Tätigkeit an einer Treppe ausrutschte, stürzte und sich dabei den Kopf und die rechte Schulter anstieß. Bei der Erstuntersuchung durch den Chirurgen Dr. T. bestanden keine Amnesie, Bewusstlosigkeit, Übelkeit, Erbrechen oder Kopfschmerzen. Der Kläger war wach, ansprechbar und allseits orientiert. Dr. T. konnte keinen Haut- oder Weichteildefekt, jedoch ein etwa 1 cm² großes Hämatom epikranian parietal links objektivieren. Die von ihm veranlasste bildgebende Diagnostik erbrachte keinen Hinweis auf eine Fraktur im Bereich der Halswirbelsäule bei Zeichen degenerativer Diskopathien in den Segmenten C4 bis C6 mit geringer Retrolisthesis von C4 und C5. Dr. T. diagnostizierte als Gesundheitsstörungen ein Hämatom epikranian parietal links und eine HWS-Distorsion (vgl. Durchgangsarztbericht vom 03.03.2016). Bei der Nachuntersuchung durch Dr. T. am 10.03.2016 gab der Kläger erstmals rezidivierende Schwindelerscheinungen an. Neurologische Auffälligkeiten konnte Dr. T. nicht objektivieren. Die von ihm veranlasste kernspintomografische Untersuchungen des Schädels und der Halswirbelsäule ergaben keinen Anhalt für eine Arteriendissektion oder traumatische Veränderungen (vgl. Nachschaubericht vom 10.03.2016 und Arztbrief des Radiologen E. vom selben Tag). Am 22.03.2016 stellte sich der Kläger bei der HNO-Ärztin Dr. M. vor. Diese äußerte den Verdacht auf einen paroxysmalen Lagerungsschwindel (vgl. HNO-Bericht vom 22.03.2016). Gegenüber dem Orthopäden Dr. Tr. gab der Kläger am 13.04.2016 unter anderem an, die Schwindelerscheinungen hätten abgenommen. Dafür hätten die Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule zugenommen. Außerdem klagte der Kläger über einen Pfeifton im rechten Ohr seit drei Tagen (vgl. Zwischenbericht vom 13.04.2016). Die HNO-Ärztin Dr. F. diagnostizierte aufgrund des Untersuchungsbefundes vom 15.04.2016 (u.a. Angabe eines Ohrgeräusches bei 750 Hz und 5 dB) als Gesundheitsstörungen einen Tinnitus rechts (vgl. Schreiben vom 19.04.2016). Am 25.04.2016 gab der Kläger gegenüber Dr. F. an, der Schwindel sei nicht mehr vorhanden. Bei der weit[…]