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Aufklärungpflicht über bekannte Mängel der Kaufsache bei Haftungsausschluss

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OLG München, Az.: 13 U 488/15, Beschluss vom 30.04.2015

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger vom 09.02.2015 gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 15.01.2015, Aktenzeichen 3 O 4552/13, gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

2. Der Senat empfiehlt der Klagepartei, die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.

3. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 75.289,20 € festzusetzen.

4. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 15.05.2015.
Gründe
1. Weder beruht die angefochtene Entscheidung des Landgerichts München II auf einer Rechtsverletzung (§§ 513Abs. 1, 546 ZPO), noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung.

Der Senat folgt der ausführlich begründeten Entscheidung des Erstgerichts. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung sind ergänzend folgende Ausführungen veranlasst:

a) Haben die Parteien einen Haftungsausschluss vereinbart, trägt der Käufer nach § 444 BGB grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen sämtlicher Umstände, die den Arglisttatbestand ausfüllen, wozu bei einer Täuschung durch Verschweigen auch die fehlende Offenbarung gehört. Wendet der Verkäufer gegen die behauptete arglistige Täuschung ein, er habe den Käufer über den Mangel aufgeklärt, trifft ihn insoweit auch eine sekundäre Darlegungslast (BGH, Urteil vom 12.11.2010 – V ZR 181/09; zitiert nach Juris Rz. 12). Bei dieser Sachlage muss der Käufer lediglich die von dem Verkäufer in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Weise zu spezifizierende Aufklärung ausräumen (BGH, Urteil vom 20.10.2000 – V ZR 285/99, zitiert nach Juris; Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl., 2014, vor § 284 ZPO Rn. 24 m. w. N.).

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte von Anfang an vorgetragen, bei der Besichtigung am 05.09.2012 gegen 19.00 Uhr, bei der auch die als Zeugin benannte Mutter der Beklagten anwesend war, die Kläger darüber informiert zu haben, dass es an den nachbarschaftlichen Carports zu Feuchtigkeitsproblemen gekommen sei, die Beklagte bei dem zum Kaufobjekt gehörigen Carport jedoch keine Tropfflecken/Feuchti[…]


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