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Verkehrsunfall – Schutzbereich des Rechtsfahrgebots

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OLG München – Az.: 10 U 7512/20 – Urteil vom 02.06.2021

I. Auf die Berufung der Klägerin vom 29.12.2020 wird das Endurteil des LG Landshut vom 01.12.2020 (Az. 41 O 2129/20) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.651,33 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.04.2019 sowie weitere 480,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.08.2019 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 4 % und die Beklagten samtverbindlich 96 %; von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 10 % und die Beklagten samtverbindlich 90 %.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.072,29 € festgesetzt.
Gründe
A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 544 II Nr. 1 ZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg.

I. 1. Das Landgericht ist zu Unrecht von einer Mithaftung der Klägerin an dem Verkehrsunfallgeschehen am 21.02.2019 in E. an der Kreuzung Se. /Sp. Straße infolge eines Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot nach § 2 II StVO ausgegangen.

Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten dem Grunde nach ein umfassender Anspruch auf Ersatz des Schadens aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfallgeschehen nach §§ 7 I, 17, 18 StVG, 823 I, II, 249 BGB i. V. m. § 115 VVG zu.

Da die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden sind und die Ersatzpflicht weder wegen Vorliegens höherer Gewalt nach § 7 II StVG ausgeschlossen ist, noch ein unabwendbares Ereignis für einen der beiden Fahrzeugführer nach § 17 III StVG vorliegt, hängt die Schadensersatzpflicht nach §§ 17 I, 18 III StVG im Verhältnis der beiden Fahrzeugführer von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

a) Das Landgericht kommt nach der durchgeführten Beweisaufnahme zunächst zutreffend zu dem Ergebnis, dass das Unfallgeschehen für den Fahrer des Beklagtenfahrzeugs sicher vermeidbar gewesen wäre, wenn dieser mit eine[…]


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