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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fortbestand einer Auflassungsvormerkung bei privativer Schuldübernahme

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OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 85/11 – Beschluss vom 18.04.2011

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Die Rechtspflegerin wird angewiesen, von den dortigen Bedenken gegen die Eintragung Abstand zu nehmen.

Wert: 3.000,- Euro.
Gründe
I.

Die Beteiligten zu 1 und 2, die mit einander verheiratet sind, getrennt leben und beabsichtigen, sich scheiden zu lassen, sind in Abt. I, lfd. Nr. 2 (a und b) des Grundbuchs von Garath Blatt …zu je 1/2 Anteilen als Eigentümer dreier Grundstücke Gebäude- und Freifläche eingetragen, denen jeweils Miteigentumsanteile an anderen auf diesen Straßen gelegenen Grundstücken zugeordnet sind.

Unter dem 26. November 2009 schlossen die Beteiligten zu 1 und 2 zu Urkundenrolle Nr. 893/2009 des Notars Dr. v. R. eine „Scheidungsfolgenvereinbarung mit Übertragung von Grundbesitz“. Zu Ziffer II. Nr. 1 überträgt aufschiebend bedingt mit Rechtskraft der Scheidung der Beteiligte zu 1 an die dies annehmende Beteiligte zu 2 seinen hälftigen Miteigentumsanteil. Nach Nr. 2 des Vertrages, sind die Beteiligten zu 1 und 2 über den Eigentumsübergang einig und bewilligen und beantragen sie den Eigentumswechsel dahin, dass die Beteiligte zu 2 als Alleineigentümerin eingetragen wird. In Abteilung II Nr. 1 des Grundbuchs ist am 13. Mai 1986 auf dem gesamten Grundbesitz eine Auflassungsvormerkung zur Sicherung der Ansprüche aus einem befristeten Wiederkaufsrecht für die Beteiligte zu 3 unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 16. Januar 1986 – mit Rang nach dem Recht Abt. III Nr. 2 – eingetragen. Hierzu heißt es zu Teil B. Ziffer IV. 7 der Urkunde vom 26. November 2009:

„Der Erwerber übernimmt gegenüber der Stadt Düsseldorf alle Verpflichtungen aus dem Wiederkaufsrecht auch insoweit, als sie den mit dieser Urkunde veräußerten Grundbesitz betreffen. Er räumt der Stadt Düsseldorf ein Wiederkaufsrecht für die Dauer von 30 Jahren ab dem 10.03.1986, also bis zum 09.03.2016 nach den Vorschriften der §§ 456 bis 462 BGB bezüglich des in dieser Urkunde veräußerten Grundbesitzes ein mit dem gleichen Inhalt, den das in UR-NR.: 70/1986 des Notars Dr. P. eingeräumte Wiederkaufsrecht hat.

Die Beteiligten bewilligen und beantragen, bei der vorerwähnten Auflassungsvormerkung einzutragen, dass sie nunmehr Ansprüche der Stadt Düsseldorf gegenüber dem Erwerber auf Wiederkauf des gesamten in Abschnitt I. beschriebenen Grundbesitzes sichert.“

Die Beteiligte zu 3 erklärte, das Wiederkaufsrecht nicht auszuüben und den Vertrag zu genehmigen.

Unter dem 02./08. Novembe[…]


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