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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohngemeinschaft: Schadensersatzanspruch für entgangene Untermiete

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AG Neukölln, Az.: 4 C 17/18, Urteil vom 10.04.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind Mieter einer 3-Zimmer-Wohnung der Beklagten in der … in Berlin … und verlangen Schadensersatz für die verzögerte Genehmigung einer Untervermietung.

Das Mietverhältnis begann mit Mietvertrag vom 13. Oktober 2008, auf den Bezug genommen wird (Bl. 6 ff. d.A.). Es gab zwei Hauptmieter und nachfolgend mehrere Mieterwechsel. Der Kläger zu 1 ist seit 2013 Mieter der Wohnung und der Kläger zu 2 trat als Mieter durch Nachtrag zum Mietvertrag vom 1.9.2014 ein; seither sind die Kläger gemeinsam Hauptmieter. Die Mieterwechsel wurden jeweils seitens der Vermieter genehmigt und im Laufe des Mietverhältnisses gab es auch genehmigte Untermietungen, von denen die Beklagte zumindest eine genehmigte. Nach den Klägern trat die Beklagte als Vermieterin in den Mietvertrag ein; sie genehmigte zumindest eine Untervermietung.

Foto: Goodluz/Bigstock

Mit E-Mail vom 22.5.2017 zeigten die Kläger der Beklagten die beabsichtigte Untervermietung des dritten Zimmers ihrer Wohnung an eine namentlich benannte Person an und fügten eine Selbstauskunft für diese bei. Die Beklagte verlangte mit E-Mail vom 31.5.2017 den Nachweis eines berechtigten Interesses. Darauf antworten die Kläger mit E-Mail vom 1.6.2017, dass aufgrund der mietvertraglich vereinbarten Struktur des Mietverhältnisses als Wohngemeinschaft ein solcher Nachweis nicht erforderlich sei und fügten eine Liste mit Mietern und Untermietern seit 2008 bei (Bl. 8 der Akte). Die Beklagte lehnte mit E-Mail vom 8.6.2017 mangels Nachweises des berechtigten Interesses die Genehmigung der Untervermietung ab. Mit einem Schreiben des Mieterschutzbundes vom 23.6.17 verlangten die Kläger unter Fristsetzung bis 6.7.2017 erneut die Zustimmung zur Untervermietung unter Hinweis auf d[…]


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