Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Weihnachtsgeld – betriebliche Übung – Freiwilligkeitsvorbehalt

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

ArbG Weiden – Az.: 1 Ca 88/11 – Urteil vom 03.08.2011

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.881,81 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24.01.2011 zu zahlen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.881,81 €.

IV. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Weihnachtsgeld für das Jahr 2010. Der 1984 geborene Kläger war seit September 1999 bei der Beklagten beschäftigt als Werkzeugmechaniker mit einem monatlichen Grundlohn im Kalenderjahr 2010 von 1881,81 € brutto (165,25 Stunden/Monat x 11,43 € brutto/Stunde). Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht vorgelegt.

Die Beklagte zahlte ihren Mitarbeitern jedenfalls seit 1991 ein Weihnachtsgeld als Treuebelohnung in Höhe eines monatlichen Grundlohnes zusammen mit dem Lohn für November jeweils Anfang Dezember des jeweiligen Jahres.

Im Jahr vor dem Eintritt des Klägers, im Kalenderjahr 1998 erfolgte bei der Zahlung des Weihnachtsgeldes Anfang Dezember ein Aushang am schwarzen Brett (Blatt 36 der Akte), in dem die Beklagte auf folgendes hinwies:

„auch das Weihnachtsgeld in diesem Jahr ist als Treuebelohnung anzusehen und die Auszahlung desselben geschieht wie in den vergangenen Jahren auch dieses Jahr wieder auf freiwilliger Basis.“

…….

„Abschließend bleibt festzustellen, dass erfreulicherweise trotz erheblich gestiegener Kosten im Laufe des Jahres (wie z.B. Lohn etc.) und nicht möglich gewesener Preiserhöhungen bei unseren Produkten wir durch den Mehrumsatz des Jahres 1998 uns in der Lage sehen, trotzdem das Weihnachtsgeld gemäß dem betriebsinternen Regelungen in voller Höhe auszuzahlen. Dies ist in der heutigen Zeit wirklich keine Selbstverständlichkeit und ich darf alle Mitarbeiter bitten, dies auch entsprechend zu honorieren.“

Nach dem Eintritt des Klägers im Kalenderjahr 1999 erfolgte bei der Zahlung des Weihnachtsgeldes Anfang Dezember ein Aushang am schwarzen Brett (Blatt 37 der Akte), in dem die Beklagte auf folgendes hinwies:

„auch das Weihnachtsgeld in diesem Jahr ist als Treuebelohnung anzusehen und die Auszahlung desselben geschieht wie in den vergangenen Jahren auch dieses Jahr wieder auf freiwilliger Basis.“

……….

„Abschließend bleibt festzustellen, dass trotz erheblich gestiegener Kosten im Laufe des Jahres (wie z.B. Löhne, Kunststoffgranulat, Zukaufkomponenten etc.) und gleichzeitig erzwungener Preisreduzi[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv