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Rechtsanwälte Kotz GbR

HWS-Syndrom bei geringfügiger kollisionsbedingter Geschwindigkeitsänderung

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LG Osnabrück, Az.: 8 S 424/14, Beschluss vom 20.05.2015

Die Beklagte und Berufungsklägerin wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, ihre Berufung gemäß § 522 II ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Beklagte und Berufungsklägerin erhält Gelegenheit, hierzu binnen zwei Wochen nach Erhalt dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe
Die zulässige Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie hat zudem weder eine grundsätzliche Bedeutung und noch dient sie der Rechtsfortbildung.

Symbolfoto: Von Andrey_Popov /Shutterstock.com

Das Amtsgericht hat der Klage auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen zu Recht teilweise stattgegeben. Gemäß § 529 I Ziff. 1 ZPO hat das Berufungsgericht die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten sind nicht ersichtlich. Eine fehlerhafte Beweiswürdigung oder eine fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts durch das Amtsgericht liegt nicht vor. Vielmehr setzt die Berufungsklägerin ihre Würdigung an die Stelle derjenigen des Amtsgerichts.

Der Sachverständige D. hat in seinem Gutachten eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung für die Klägerin in einer Größenordnung von etwa 5 bis 8 km/h ermittelt, was zu einer Beschleunigung der Klägerin nach schräg vorne rechts mit einer Beschleunigung nach vorne schräg rechts mit einer Beschleunigung von etwa 13 … 15 m/s2 führte.

An diese Feststellung, die die Beklagte auch nicht angreift, hat der medizinische Sachverständige P. angeknüpft und ist in einem ersten Schritt zur Annahme einer HW-Beschleunigungsverletzung Grad 0 bis Grad I WAD gekommen. Daraus würde in der Tat der seitens der Beklagten gezogene Schluss zu ziehen sein, dass ein Schmerzensgeld- bzw. Schadensersatzanspruch nicht besteht. Er hat allerdings – wie er im Rahmen seiner Anhörung ausgeführt und näher begründet hat – aufgrund der Angaben der Klägerin eine sog. „out of Position“-Haltung derselben zum Zeitpunkt des Aufpralls angenommen und daraus den Schluss gezogen, insbesondere[…]


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