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Außenanstrich von Fenstern und Türen muss Vermieter selbst vornehmen

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Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.02.2009, Az.: VIII ZR 210/08 ist eine Mietvertragsklausel in einem Formularmietvertrag nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, in der der Vermieter den Mieter dazu verpflichtet, auch die Türen und Fenster von außen zu streichen. Dem Mieter kann per Formularmietvertrag lediglich das Streichen der Fenster und Türen (z.B. Wohnungseingangstür, Balkontür) von innen auferlegt werden.[…]


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