AG Kassel, Az.: 800 C 5349/15, Urteil vom 09.06.2016
Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 23.11.2015 zum TOP 3.1. (Änderung der Teilungserklärung) wird für unwirksam erklärt.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet
Tatbestand
Der Kläger verfolgt die Anfechtung eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung.
Die Parteien sind die Mitglieder der Wohnungseigentumsgemeinschaft XX in B. Einer der Miteigentümer hat seine Einheit mit der ursprünglichen Bezeichnung S9 in zwei Einheiten geteilt unter Anlegung von Grundbuchblättern (Nrn. 867 und 938), die nunmehr die Bezeichnungen S9 und W 10 tragen sollen. Andere Miteigentümer wollen Ihre Einheiten umnutzen von Büroräumen zu Wohnungen. Vor diesem Hintergrund beschloss die Eigentümerversammlung mehrheitlich am 23.11.2015 zu TOP 3.1, die Kanzlei Y damit zu beauftragen, eine entsprechende Änderung der Teilungserklärung zu entwerfen bzw. die bestehende Teilungserklärung zu überprüfen, wobei die voraussichtlichen Kosten von 3.000,00 € von der Gemeinschaft zu tragen seien. Wegen des Wortlautes des Beschlusses wird auf das im Termin vom 09.06.2016 übergebene Protokoll Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Anfechtungsklage vom 16.12.2015, zugleich begründet und am Folgetag eingegangen.
Die Klägerin rügt die fehlende Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung, da die Änderung der Teilungserklärung keine Verwaltungsmaßnahme darstelle, sondern das Grundverhältnis der Eigentümer betreffe. Folglich könne die Eigentümerversammlung auch nicht über vorbereitende Maßnahmen befinden. Darüber hinaus bedürfe es einer Änderung der Teilungserklärung gar nicht.
Die Klägerin beantragt, wie erkannt.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie sind der Ansicht, die Teilungserklärung sei an die heutige Situation anzupassen. Die Vorbereitung einer Änderung unterfalle als Verwaltungsmaßnahme der Beschlusskompetenz der Eigentümer einschließlich der Regelung der Kosten der Vorbereitungsmaßnahmen. Folglich sei der Beschluss ordnungsgemäß gefasst.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht erhobenen […]