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Mietminderung wegen Nicht-Errichtung eines zugesicherten Balkons

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AG Brandenburg, Az.: 31 C 256/14, Urteil vom 22.05.2015

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 593,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 238,29 Euro seit 05.05.2014, aus weiteren 35,49 Euro seit 04.06.2014, aus weiteren 35,49 Euro seit 04.07.2014, aus weiteren 35,49 Euro seit 07.08.2014, aus weiteren 35,49 Euro seit 04.09.2014, aus weiteren 35,49 Euro seit 06.10.2014, aus weiteren 35,49 Euro seit 04.11.2014, aus weiteren 35,49 Euro seit 04.12.2014, aus weiteren 35,49 Euro seit 05.01.2015, aus weiteren 35,49 Euro seit 04.02.2015 sowie aus weiteren 35,49 Euro seit 04.03.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird zudem verurteilt, an den Kläger 83,54 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 22.10.2014 – dem Tag nach der Rechtshängigkeit – zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 22% zu tragen. Die Beklagte hat von den Kosten des Rechtsstreits 78% zu tragen.

5. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 760,50 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Eines Tatbestandes bedarf es in dieser Sache nicht, da ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und zudem die Parteien durch das Urteil auch jeweils nicht mit mehr als 600,00 Euro beschwert sind.
Entscheidungsgründe
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich hier aus § 23 Nr. 2 a) GVG in Verbindung mit § 29a ZPO.

Symbolfoto: Von Photographee.eu /Shutterstock.com

Die zulässige Klage ist jedoch nur noch im zuerkannten Umfang begründet. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten nämlich nur ein Anspruch auf Zahlung von Miete in Höhe von insgesamt 593,19 Euro für den Zeitraum von Mai 2014 bis einschließlich März 2015 zu (§§ 535, 536 ff. BGB), da de[…]


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