Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohnungsmietvertrag – getrennte Kündigung des Garagenmietvertrags

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Mietverhältnis: Einheitlichkeit von Wohnungs- und Garagenvertrag hervorgehoben
In einem aktuellen Rechtsstreit stellte sich die Frage der Einheitlichkeit eines Mietverhältnisses. Hierbei ging es um einen Wohnungsvertrag und einen Garagenmietvertrag, die zeitgleich zwischen den gleichen Parteien abgeschlossen wurden. Die Vermieterin kündigte den Garagenmietvertrag und verlangte dessen Rückgabe, die Mieter verweigerten dies und vertraten den Standpunkt, dass der Garagenvertrag und der Wohnungsvertrag ein einheitliches Mietverhältnis bilden würden und daher nur gemeinsam gekündigt werden könnten. Dieser komplexe Fall führte zu einem Urteil, das weitreichende Auswirkungen auf ähnliche Mietverhältnisse haben könnte.

Direkt zum Urteil Az: 32 C 172/22 springen.

Konflikt um die Einheitlichkeit von Mietverträgen
Die Klägerin, also die Vermieterin, beharrte auf ihrer Auffassung, dass es sich bei den beiden Verträgen um rechtlich selbständige Verträge handeln würde. Sie stützte ihre Argumentation auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Demnach könne sie den Garagenmietvertrag kündigen, ohne dabei den Wohnungsvertrag zu berühren. Sie forderte die Rückgabe der Garage.
Mieter widersprechen der Aufspaltung
Die beklagten Mieter dagegen argumentierten, dass die Anmietung von Wohnung und Garage ein einheitliches Vertragsverhältnis darstelle, das nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und zudem einheitlich gekündigt werden könne. Ihrer Meinung nach genießt der Garagenmietvertrag somit den gleichen Kündigungsschutz wie der Wohnraummietvertrag.
Urteil zugunsten der Mieter
Die Richter entschieden zugunsten der Mieter. Sie stellten fest, dass es sich bei den zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträgen um ein einheitliches Mietverhältnis handelt, welches nur gemeinsam und unter den Voraussetzungen der wohnraummietrechtlichen Kündigungsvorschriften gekündigt werden kann. Begründet wurde dies durch den zeitgleichen Abschluss beider Verträge und einen erkennbaren „Verknüpfungswillen“ der Mieter in Bezug auf beide Verträge.
Einfluss auf zukünftige Mietverträge
Dieses Urteil könnte weitreichende Auswirkungen auf ähnliche Fälle haben. Es betont die Bedeutung des Parteiwillens bei der Beurteilung, ob Verträge, die in separaten Urkunde[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv