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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bußgeldverfahren – Entbindung von der Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung

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OLG Düsseldorf, Az.: IV-2 Ss (OWi) 13/08 – (OWi) 16/08 III, Beschluss vom 06.03.2008

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Auf die Rechtsbeschwerde wird das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.

Gegen den Betroffenen ist mit Bescheid vom 2. Mai 2007 ein Bußgeld von 92,50 Euro wegen Nichtmitführens einer Bescheinigung über lenkfreie Tage (§§ 20, 21 Abs. 2 Nr. 15 FPersV) festgesetzt worden. Seinen nach Einlegung des Einspruchs gestellten Antrag, ihn von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen zu entbinden, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 22. November 2007 abgelehnt. Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Einspruch gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, nachdem der Betroffene im Hauptverhandlungstermin ausgeblieben war. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Mit der Verfahrensrüge beanstandet er insbesondere, dass das Amtsgericht seinen Antrag auf Entbindung von der Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung abgelehnt und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.

II.

Die fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zuzulassen, weil es geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist, da deren Zulassung auf § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG beruht, der Einzelrichter zuständig (vgl. BGHR OWiG § 80a Besetzung 2).

1. Die Verfahrensrüge des Betroffenen, mit der er die Gesetzwidrigkeit der Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG geltend macht und damit auch die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, ist zulässig erhoben, da sie den Anforderungen der §§ 79Abs. 3, 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Nach den genannten Vorschriften müssen bei einer Verfahrensrüge die den Mangel enthaltenden Tatsachen so genau bezeichnet und vollständig angegeben sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht schon anhand der Rechtsbeschwerdeschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen des Betroffenen zutrifft (vgl. Göhler-Seitz, OWiG, 14. Aufl., § 79 Rdn. 27 d). Wird die Versagung rechtlichen Gehörs gerügt, muss in der Begründungsschrift durch entsprechenden Tatsachenvortrag schlüssig dargelegt werden, dass ein Verstoß gegen Art. 103 Abs[…]


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