Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Az: 5 Sa 509/10
Urteil vom 09.06.2011
In dem Rechtsstreit hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 14.04.2011 für Recht erkannt:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 09.09.2010, Az. 2 Ca 646/10, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
Der 52-jährige Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 01.01.1986 als Sachbearbeiter zu einem Monatsgehalt von € 3.880,00 brutto beschäftigt. Im März 2010 war der Kläger Mitglied des Wahlvorstandes, der die Betriebsratswahlen im Betrieb der Beklagten vorbereitete.
Im Jahr 2008 stand der Kläger unter erheblichem mentalem Druck, der aus der Trennung von seiner Ehefrau im Juni 2008 und der sich daraus erwachsenden Auseinandersetzung um das Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Sohn resultierte. Infolgedessen unterzog sich der Kläger Ende Juli/Anfang August 2008 einer dreiwöchigen ambulanten psychologischen Behandlung. Im Dezember 2008 erlitt der Kläger einen „Zusammenbruch“ und war bis Mitte 2009 arbeitsunfähig krank. Vom 29.03. bis 02.06.2010 befand sich der Kläger aufgrund einer schweren depressiven Episode in klinischer Behandlung; insoweit wird auf den medizinischen Befundbericht des A. Klinikums H. vom 01.09.2009 verwiesen (Bl. 138 ff. d. A.). Im Rahmen des streitigen Umgangsrechts betreffend den am ….1996 geborenen Sohn des Klägers verfasste die Diplom-Psychologin S. im Auftrag des Familiengerichts E. ein Gutachten, in welchem sie auch auf die psychische Erkrankung des Klägers einging (Bl. 80 – 107 d. A.). Seit Mitte 2009 wies die Beklagte dem Kläger die Stelle des PCN-Koordinators zu. In dieser Funktion war der Kläger zuständig für Benachrichtigungen über die Änderungen an Produktionsverfahren. Seit Anfang 2010 unterstützt der Kläger zudem den Projektleiter. Vorgesetzte des Klägers ist die Prokuristin v. d. B..
Am 08.02.2010 führten der Geschäftsführer F. und die Zeugin v. d. B. in Anwesenheit der Zeugin R. mit dem Kläger wegen[…]