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Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankenversicherung Tarifwechsel – erneute Gesundheitsprüfung und Risikozuschlag

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LG Mannheim, Az.: 1 O 159/13, Urteil vom 02.06.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 6.327,72 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Beitragshöhe eines privaten Krankenversicherungsvertrages nach einem Tarifwechsel.

Symbolfoto: Von ADragan /Shutterstock.com

Zwischen den Parteien besteht ein privater Krankenversicherungsvertrag unter der Versicherungsschein-Nummer E. Für den Kläger besteht seit dem Jahr 1983 Versicherungsschutz, seit dem Jahr 1993 ist außerdem die Ehefrau des Klägers mitversichert. Bis Ende 2011 waren der Kläger und seine Ehefrau im Tarif „F“ versichert. Dieser Tarif enthielt eine kalenderjährliche Selbstbeteiligung in Höhe von 1.404,00 Euro; ein Wagniszuschlag war nicht vereinbart.

Im Dezember 2011 wünschte der Kläger für sich und seine Ehefrau den Wechsel in einen anderen Tarif bei der Beklagten. Hierbei wurde ihm mit Schreiben der Beklagten vom 09.12.2011 (Anlage K 2) der Tarif „G“ mit einer jährlichen Selbstbeteiligung von 500,00 Euro vorgeschlagen bei dem sich der monatliche Zahlbetrag – zuzüglich der weiteren Tarife für andere Leistungen – für den Kläger auf 277,22 Euro und für seine Ehefrau auf 402,01 Euro belaufen sollte. Die Beklagte wies in dem Schreiben auch auf die Erforderlichkeit einer Gesundheitsprüfung hin; alle der Beklagten bekannten Vorerkrankungen seien bei dem Vorschlag bereits berücksichtigt worden. Der Änderungsantrag (Anlage K 3) wurde sodann von dem für den Kläger zuständigen Versicherungsvermittler ausgefüllt, vom Kläger und seiner Ehefrau unterzeichnet und am 10.01.2012 bei der Beklagten eingereicht. Im Änderungsantrag findet sich in der Spalte „Wagnisausgleich“ keine Eintragung.

Mit Nachtrag zum Versicherungsschein vom 08.02.2012 (Anlage K 4) wurde der Tarif „F“ auf den Tarif „G“[…]


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