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Prozesskostenhilfeaufhebung, da Raten nicht bezahlt!

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OBERLANDESGERICHT KÖLN
Az.: 14 WF 126/02,127/02,128/02
Beschluss vom 05.09.2002
Vorinstanz: Amtsgericht Euskirchen – Az.: 18 F 8/01

In der Familiensache hat der 14. Zivilsenat – Familiensenat – am 5.9.2002 beschlossen:
1) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgericht – Familiengericht – Euskirchen vom 18.1. 2001 (18 F 8/01) wird als unzulässig verworfen.
2) Auf die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Euskirchen vom 21.6.2001 (18 F 8/01) wird dieser Beschluss aufgehoben.
3) Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Euskirchen vom 28.5.2002 (l8 F 8/01) wird diesem ab 12. 11. 2001 Prozesskostenhilfe unter Beiordung von Rechtsanwalt S., E., ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt und der Beschluss insoweit abgeändert.
GRÜNDE
I.
Der Antragsgegner ist auf die mündliche Verhandlung vom 12.11.2001 durch Urteil vom gleichen Tage von der Antragstellerin geschieden worden. Durch Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 18.1.2001 war ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. gegen monatliche Raten von 90,- DM ab l .2.2001 bewilligt worden. Gegen diese Entscheidung wurde zunächst kein Rechtsmittel eingelegt. Durch Beschluss des Rechtspflegers vom 21.6.2001 wurde die Prozesskostenhilfe aufgehoben, da bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Raten gezahlt worden waren. Der Beschluss wurde am 1.8.2001 dem Antragsgegner persönlich zugestellt.
Durch weiteren Beschluss des Richters vom 28.5.2002 wurde ein erneuter PKH-Antrag des Antragsgegners vom 12.11.2001, zu dem PHK-Formulare wie angekündigt am 19.11.2001 nachgereicht wurden, zurückgewiesen. In der am 19.11.2001 nachgereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde die Arbeitslosenhilfe mit 1340, 65 DM angegeben und die Rubrik „Wohnkosten“ nicht ausgefüllt. Im vorangehenden Antrag vom 11.1.2001 war die Rubrik „Wohnkosten“ ebenfalls nicht ausgefüllt worden. Das Arbeitslosengeld war für die Zeit vom 6.10.2000 – 15.12.2000 mit 4164,86 DM belegt.
II.
1)
Die Beschwerde gegen die ursprüngliche Pr[…]


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