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Schwerhöriger Patient – keine Arglist beim Abschluss einer Zusatzversicherung

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Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 12 U 159/13
Urteil vom 29.07.2014

Tatbestand
Die Parteien streiten um den Bestand eines Zusatzkrankenversicherungsvertrags sowie um die Leistungspflicht der Beklagten auf dessen Grundlage.
Am 11.11.2008 nahm der Kläger einen Behandlungstermin bei seinem damaligen Zahnarzt, dem Zeugen Dr. H., wahr. In dessen Patientenkartei findet sich insoweit unter dem 11.11.2008 u. a. folgender Eintrag:
„Eingehende Untersuchung, Röntgen, Beratung, Anamnese; (…)
22 Lockerung II; Knochenabbau etwas bis zur Wurzelmitte, Lockerung voraussichtlich durch apik.PA verstärkt, Ber über notwendige PA-Beh., Info mitgegeben, will sich im Januar melden“
Der sehr schwerhörige Kläger beantragte am 10.12.2008 unter Zuhilfenahme einer selbständigen Versicherungsmaklerin gegenüber der Beklagten für sich den Abschluss eines privaten Zusatzkrankenversicherungsvertrages zu den Tarifen C-maxi und C-clinic2. Unter Ziffer 6 der im Antragsformular aufgeführten Fragen zu den „Gesundheitsverhältnissen und Zusatzfragen“ heißt es:
„Findet zur Zeit eine Zahnbehandlung, die Anfertigung oder Erneuerung von Zahnersatz, eine Parodontosebehandlung oder eine Kiefer-(Zahn-)Regulierung statt, oder sind solche Maßnahmen beabsichtigt oder angeraten worden?“
Hierauf antwortete der Kläger mit „nein“. Daraufhin nahm die Beklagte den Antrag an und übersandte dem Kläger den Versicherungsschein vom 22.01.2009. Versicherungsbeginn war der 01.01.2009. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), die Zusatzbedingungen für den Tarif C..maxi und die Zusatzbedingungen für den Tarif C-clinic2 zugrunde.
Seit 01.11.2007 bestand für den Kläger eine Zahn-Zusatzkrankenversicherung bei der H. Krankenversicherung AG zu den dortigen Tarifen EZ und EZE, wobei insoweit eine Erstattung von 50 % der Aufwendungen für Zahnersatz in Ergänzung der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vereinbart war. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den vorgelegten Versicherungsschein und die Tarifbedingungen Bezug genommen. Mit Schreiben vom 24.06.2009 kündigte der Kläger die Zahn-Zusatzversicherung bei der H-Versicherung; der dortige Versicherungsvertrag endete zum 31.12.2009.
Anfang 2009 erkrankte der Kläger schwer und befand sich in der Folge mehrfach in stationärer Krankenhausbehandlung. Die […]


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