LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 5 Sa 190/15, Urteil vom 04.06.2015
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 9. Dezember 2014 – 5 Ca 1355/14 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung und die vorläufige Weiterbeschäftigung des Klägers für die Dauer des vorliegenden Rechtsstreits.
Der am ……1954 geborene und verheiratete Kläger ist bei der Beklagten, die ein Unternehmen mit ca. 650 Arbeitnehmern betreibt, seit dem 05.02.1997 als Arbeitsvorbereiter Repair bei einer Bruttomonatsvergütung inklusive Sonderzahlungen in Höhe von zuletzt 5.458,00 € beschäftigt. Die Beklagte ist Mitglied im Verband der Metall- und Elektroindustrie, der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft IG-Metall. Die Parteien haben die Arbeitsverträge vom 19./20.12.1996 (Bl. 10 ff. d. A.) und vom 08.12.2000 (Bl. 13 ff. d. A.) vereinbart.
Symbolfoto: Von Elnur /Shutterstock.comBei der Beklagten besteht eine Arbeitsanweisung bezüglich der Abgabe von nicht mehr verwendungsfähigem Material an Mitarbeiter (im Folgenden: Arbeitsanweisung), wegen deren Einzelheiten auf Bl. 52 – 55 d. A. verwiesen wird. Entsprechend den Vorschriften dieser Arbeitsanweisung erwarb der Kläger mit einem Materialpassierschein Eigentum der Beklagten, zuletzt im März 2014.
Am 24.07.2014 gegen 19.00 Uhr trug der Kläger ein längliches Teil, bei welchem es sich um eine Schaumstoffmatte handelte, die im Eigentum der Beklagten stand, durch das von ihm auch sonst als Eingang zum Betriebsgelände der Beklagten genutzte Westtor zu seinem auf einem dahinter befindlichen Parkplatz abgestellten Pkw. Dabei wurde er durch eine am Westtor befindliche Videokamera aufgezeichnet. Der Kläger verbrachte die Schaumstoffmatte sodann in seinen Pkw.
Am 28.07.2014 wurde der Kläger vom Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrates, den Zeugen W. und J., über die Kameraaufnahme und darüber unterrichtet, dass die Personalleitung diesen Vorfall mit ihm klären wolle. Alle drei begaben sich daraufhin gegen 15.30 Uhr das Büro des Personalleiters der Beklagten. In de[…]