AG Mettmann – Az.: 25 C 77/19 – Urteil vom 01.10.2019
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 1.727,50 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2016 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Innenausgleich im Rahmen eines Gespannregresses.
Die Klägerin ist die Haftpflichtversichererin einer Zugmaschine mit dem amtlichen rumänischen Kennzeichen X. Die Beklagte ist die Haftpflichtversichererin eines Aufliegers mit dem amtlichen österreichischen Kennzeichen Y. Die vorgenannten Fahrzeuge waren am 03.09.2015 miteinander zu einem Zugmaschinen-Auflieger-Gespann verbunden. An diesem Tag kam es in Erkrath zu einem Unfallgeschehen, bei dem ein drittes Fahrzeug durch das verbundene Zugmaschinen-Auflieger-Gespann beschädigt wurde. Das dritte Fahrzeug war ordnungsgemäß geparkt und befand sich im Stillstand. Ein Mitverschulden am Unfallereignis fiel der Eigentümerin des dritten Fahrzeugs nicht zur Last.
Die Klägerin erbrachte gegenüber der geschädigten Eigentümerin Entschädigungsleistungen und regulierte den dort entstandenen Sachschaden vollständig. Insoweit leistete die B Versicherung im Wege der Regulierungshilfe für die Klägerin an die Geschädigte bzw. an deren Bevollmächtigten einen Gesamtbetrag i.H.v. 3.455,00 EUR. Dieser Betrag umfasste den Ausgleich der bei der Geschädigten entstandenen Sachschäden, eine Kostenpauschale, Sachverständigenkosten sowie Rechtsanwaltsgebühren. Die Bezifferung des bei der Geschädigten entstandenen Schadens in dieser Höhe steht zwischen den Parteien nicht im Streit.
Die Klägerin begehrt nunmehr hälftigen Ausgleich der ihr entstandenen Aufwendungen von der Beklagten. Sie forderte die Beklagte außergerichtlich durch Schreiben vom 11.02.2016 zur Leistung auf. Mit Schreiben vom 21.10.2016 lehnte die Beklagte eine Beteiligung an den Forderungen der Klägerin endgültig ab.
Die Klägerin ist der Ansicht, für den hier streitigen Anspruch sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs deutsches Recht maßgeblich. Zur Anspruchslage nach deutschem Recht meint sie, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien die Schadensaufwendungen bei einem durch ein Gespann verursachten Unfall zwischen Zugmaschine und Auflieger zu gleichen Teilen aufzuteilen. Auf eine eventuelle Subsidiaritätsklause[…]