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Verkehrsunfall – Kostenersatz für unbrauchbares Schadensgutachten

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LG Hamburg – Az.: 306 O 170/15 – Urteil vom 13.01.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 2.923,72 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2015 zu zahlen sowie den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von € 179,28 freizuhalten.

(Symbolfoto: Von PaeGAG/Shutterstock.com)

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 41 % und die Beklagte 59 %.

3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.628,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz aufgrund eines (streitigen) Verkehrsunfalls, der sich am 15.11.2014 ereignet haben soll.

An diesem Tag war das Fahrzeug Mercedes ML mit dem amtlichen Kennzeichen … bei der Beklagten haftpflichtversichert. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt der in den Fahrzeugpapieren eingetragene Halter des Fahrzeugs BMW 740, amtl. Kennzeichen … . Dieses Fahrzeug war ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Gutachten des Sachverständigen H. (Anlage B 8) und der DEKRA (Anlage B 7) zuvor bereits in zwei Unfällen verwickelt, nämlich am 04.08.2013 und 16.03.2014, bei denen jeweils die rechte Fahrzeugseite betroffen war.

Am 15.11.2014 wurde die Polizei von dem Zeugen A. in den E. Weg gerufen, um einen Verkehrsunfall aufzunehmen. Gegenüber der Polizei gab der Zeuge an, um 10.10 Uhr mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug Mercedes ML auf dem E. Weg gefahren zu sein. In Höhe der Hausnummer 79 habe er auf dem rechten Fahrstreifen einen blauen VW Golf bemerkt, der von rechts dicht an das von ihm geführte Fahrzeug gekommen sei. Bei einem Ausweichmanöver nach links sei er mit dem am linken Fahrbahnrand geparkten BMW mit dem amtl. Kennzeichen …, kollidiert. Letzterer sei dabei auf der[…]


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