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Rechtsanwälte Kotz GbR

Untermiete – Betriebskostenabrechnung des Hauptvermieters gegenüber Untervermieter

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AG Lichtenberg, Az.: 2 C 381/14, Urteil vom 24.06.2015

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 1.517,42 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. August 2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten 2/3 und die Klägerin 1/3.

3. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar. Für die Beklagten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Nachzahlungen aus einer Betriebskostenabrechnung.

Symbolfoto: Von Syda Productions / Shutterstock.com

Beide Parteien waren durch ein Untermietverhältnis über die im Hause … in … Berlin-Lichtenberg, 2. OG rechts, gelegene Wohnung miteinander vertraglich verbunden. Die Klägerin war Hauptmieterin; die Beklagten waren Untermieter und sind mittlerweile ihrerseits Hauptmieter. Als monatlicher Untermietzins wurde eine Gesamtmiete von € 480,00 vereinbart, wobei hierauf € 140,00 als pauschale Nebenkosten entfielen. Die Parteien trafen ferner eine schriftliche Vereinbarung darüber, wie mit der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2013 umzugehen ist (vgl. Anlage K2 zum Schriftsatz der Klägerin vom 19. Dezember 2014, Bl. 24 d. A.). In dieser Vereinbarung heißt es unter III:

„Nach Vorliegen der Abrechnung der Nebenkosten 2013 werden die Mehrbeträge, soweit sie durch die zu 2. Genannten verursacht wurden, nachträglich ausgeglichen. Die zu beachtenden Mehrbeträge betreffen Verbrauchskosten für Wasser, Fernwärme und Strom, soweit diese höher als die bislang gültigen Vorauszahlungen ausfallen.“

Die Hauptvermieterin erteilte am 14. Mai 2014 die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2013 (vgl. Anlage K3 zum Schriftsatz der Klägerin vom 19. Dezember 2014, Bl. 25 d. A.). Diese wies einen Gesamtbetrag an Betriebskosten in Höhe von € 1.582,22 und Heizkosten[…]


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