Lehrerin klagt auf Anerkennung von Corona-Infektion als Dienstunfall
Eine Lehrerin einer Grundschule in Bayern fordert die Anerkennung ihrer Corona-Infektion als Dienstunfall. Im Januar 2021 betreute sie Schüler der Notbetreuung, darunter auch infizierte Kinder. Die Klägerin wurde ebenfalls positiv auf Covid-19 getestet und war laut Arzt bis auf weiteres dienstunfähig. Sie hatte einen Antrag auf Anerkennung der Infektion als Dienstunfall gestellt, welcher jedoch abgelehnt wurde. Das Landesamt für Finanzen begründete dies damit, dass es sich bei der Corona-Pandemie um eine Allgemeingefahr handele, die kein Unfallereignis sein könne. Die Klägerin widersprach dem Bescheid, welcher jedoch ebenfalls abgelehnt wurde. Daraufhin erhob sie Klage. Die Klägerin argumentiert, dass sie sich aufgrund ihrer Tätigkeit in der Notbetreuung in einer besonderen Infektionsgefahr befunden habe, die über die Allgemeingefahr hinausgegangen sei. Eine Beweislasterleichterung sei notwendig, um dienstunfallrechtliche Ansprüche durchsetzen zu können.
Das Landesamt für Finanzen beantragt, die Klage wegen Covid-19 als Folge eines Dienstunfalls abzuweisen. Es bestehen erhebliche Zweifel an einem Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Körperschaden. Die Klägerin hat angegeben, sich bei der Pausenaufsicht im Freien bei einem Schüler infiziert zu haben. Das Robert-Koch-Institut und eine Literaturstudie der Universität Berkeley belegen, dass Übertragungen im Freien selten sind. Außerdem hätte die Klägerin den Mindestabstand wahren können, da nur 14 Schüler anwesend waren. Die Infektion der Klägerin durch andere Schüler oder Lehrer ist ebenfalls nicht nachgewiesen. Der Klägerbevollmächtigte argumentiert, dass die Klägerin ausschließlich im Rahmen der Pausenaufsicht und der Notbetreuung Kontakt zu Infizierten hatte und sämtliche Kollegen erkrankten. Die Klägerin sei im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit einer Infektionsgefahr besonders ausgesetzt gewesen. […]
VG Bayreuth – Az.: B 5 K 21.909 – Urteil vom 04.10.2022
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Anerkennung einer Corona-Infektion als Dienstunfall.