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Nießbrauchsrecht – Eintragungsfähigkeit für zwei Berechtigte

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OLG Frankfurt – Az.: 20 W 182/14 – Beschluss vom 22.07.2014

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 500.000,– EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.

Der Verfahrensbevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 26.03.2014 (Bl. 218 der Grundakten) eine Ausfertigung seines Übergabevertrages vom 25.03.2014, UR-Nr. …/2014, beim Grundbuchamt eingereicht mit dem Antrag, die Eigentumsumschreibungen, die Eintragung des Nießbrauchsrechts gemäß § 4 des Vertrages und die Eintragung der Rückauflassungsvormerkung gemäß § 5 des Vertrages in den Grundbüchern vorzunehmen. Ausweislich des bezeichneten Übergabevertrages hat die Beteiligte zu 1. den in den oben aufgeführten Grundbuchblättern verzeichneten und in ihrem Eigentum stehenden Grundbesitz an ihre Kinder, die Beteiligten zu 2. und 3., je zur Hälfte übertragen; die Beteiligten haben in § 6 die Auflassung erklärt. In § 4 des Vertrages hat sich die Beteiligte zu 1. für sich selbst und – aufschiebend bedingt nach ihrem Tod – ihrem dort bezeichneten Ehemann das lebenslange Nießbrauchsrecht an dem übertragenen Grundbesitz vorbehalten. Weiter heißt es dort: „Die Beteiligten bewilligen und beantragen zur Sicherung dieses Anspruchs die Eintragung des Nießbrauchsrechts zugunsten der Erschienenen zu 1.) und ihres Ehemanns (…) in den Grundbüchern mit dem Vermerk, dass zur Löschung der Nachweis des Todes der Berechtigten genügt.“ Ausweislich § 5 des Vertrages hat sich die Beteiligte zu 1. als Übergeberin das Recht vorbehalten, unter bestimmten Voraussetzungen die unentgeltliche Rückübertragung des Grundbesitzes zu verlangen. Zur Sicherung des darin niedergelegten aufschiebend bedingten Rückübertragungsanspruchs hat der Übernehmer (= die Beteiligten zu 2. und 3.) zu Lasten des jeweils hälftigen übertragenen Grundbesitzes eine Vormerkung gemäß § 883 BGB zugunsten des Übergebers (= die Beteiligte zu 1.) in den Grundbüchern bewilligt und beantragt. Wegen des weiteren Inhalts und genauen Wortlauts des Übergabevertrages wird auf Blatt 219 ff. der Grundakten verwiesen.

Durch Verfügung vom 02.04.2014 (Bl. 226 der Grundakten) hat der Rechtspfleger beim Grundbuchamt den Verfahrensbevollmächtigten darauf hingewiesen, dass das Gemeinschaftsverhältnis der Gläubiger für das einzutragende Nießbrauchsrecht nicht angegeben sei, § 47 GBO. In Frage käme Gesamtberechtigung nach § 428 BGB; ansonsten müssten zwei getrennte Nießbrauchsrechte für die Übergeberin und ihren Ehemann eingetragen werden. M[…]


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