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Darlegungs-/Beweislast – unterdurchschnittliche Leistungs-/Verhaltensbeurteilung in Arbeitszeugnis

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Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 7 Sa 447/11 – Urteil vom 25.08.2011

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 1. März 2011 in Sachen 6 Ca 4002/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten nach der Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses um die Formulierung eines Arbeitszeugnisses.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die das Arbeitsgericht Aachen dazu bewogen haben, die sich aus dem Urteilstenor ergebende Zeugnisformulierung vorzugeben und die Kosten des Rechtsstreits beiden Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 01.03.2011 Bezug genommen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen wurde den Beklagten am 29.03.2011 zugestellt. Die Beklagten haben gegen das Urteil am 27.04.2011 Berufung eingelegt und diese zugleich auch begründet.

Die Beklagten beanstanden in der Berufungsinstanz zuletzt noch drei Stellen des vom Arbeitsgericht vorgegebenen Zeugnistextes:

 

Zunächst verlangen sie im Rahmen der Tätigkeitsbeschreibung die Streichung des Satzes „Darüber hinaus hat sie Ergänzungslieferungen in die zahlreichen Lose-Blatt-Sammlungen des hiesigen Büros aussortiert bzw. einsortiert“.

Die Beklagten verweisen insoweit auf ihren Sachvortrag erster Instanz, wonach die Klägerin das Ein- und Aussortieren der Loseblattsammlungen nur mit erheblichen zeitlichen Verzögerungen und somit allenfalls „ausreichend“ erledigt habe. Wenn das Arbeitsgericht somit in dem von ihm formulierten Zeugnis eine durchschnittliche, „befriedigende“ Gesamtbewertung der Leistungen der Klägerin vorgebe, so dürfe der von ihr allenfalls „ausreichend“ erledigte Aufgabenteil des Ein- und Aussortierens von Loseblattsammlungen nicht im Zeugnistext erscheinen.

Zum zweiten verlangen die Beklagten, die zusammenfassende Leistungsbeurteilung des Zeugnisses in die Formulierung abzuändern: „Sie hat die übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit erledigt.“.

Schließlich soll nach dem Berufungsbegehren der Beklagten der im letzten Absatz des vom Arbeitsgericht vorgegebenen Zeugnisses enthaltene Halbsatz „ihr Auftreten war stets freundlich und nicht zu beanstanden“ ersatzlos gestrichen werden. Diese Passage des arbeitsgerichtlichen Zeugnistextes werde durch die Urteilsbegründung nicht getragen. Sie sei auch nicht durch die Formulierungen […]


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