AG Hannover – Az.: 410 C 14994/19 – Urteil vom 24.04.2020
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 84,- zu zahlen.
2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte € 40,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. März 2020 zu zahlen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 5 % und die Beklagte 95 % zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin, die als spezialisierter Rechtsdienstleister geschäftsmäßig Fluggastansprüche aus abgetretenem Recht geltend macht, nimmt das beklagte ausführende Luftfahrtunternehmen – nach Klagerücknahme im Übrigen – zuletzt noch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wegen Verfolgung von Ausgleichsansprüchen aufgrund einer großen Ankunftsverspätung in Anspruch; die Beklagte begehrt widerklagend Rückgewähr für rechtsgrundlos geleisteten Geldersatz wegen unterlassener Betreuungsleistungen.
Die Beklagte beförderte die Passagiere L. H. und S. H. (fortan: Passagiere) am 28. Juli 2019 mit dem Flug Nr. XXX von Hannover, Bundesrepublik Deutschland, nach Hurghada, Arabische Republik Ägypten. Die Flugstrecke betrug ca. 3.454 km. Die Beklagte führte den Flug gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit mit einer Ankunftsverspätung von 3:16 Stunden aus.
Die Passagiere traten ihre Ausgleichsansprüche wegen der großen Ankunftsverspätung an die Klägerin ab. Im schriftlichen Abtretungsvertrag heißt es u.a.: „Die Abtretung erfasst alle im Zusammenhang mit dem / den o.g. Flug / Flüge entstandenen Schadensersatz-, Ersatz-, Rückerstattungs- und Entschädigungsansprüche einschließlich Nebenforderungen.“
Mit in englischer Sprache verfassten E-Mails vom 27. August 2019 und 10. September 2019 forderte die Klägerin die Beklagte zunächst erfolglos zur Zahlung einer Ausgleichsleistung in Höhe von zwei Mal € 400,- sowie zwei Mal € 20,- für Verpflegungs- und Telekommunikationskosten der Passagiere auf.