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Krankheitsbedingte Räumungsunfähigkeit Mieter

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AG München – Az.: 433 C 10588/17 – Urteil vom 18.10.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Mietverhältnis zwischen den Parteien über die Wohnung in der … wird auf unbestimmte Zeit fortgesetzt.

3. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.829,60 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beklagte mietete mit Vertrag vom 24.11.1998 vom damaligen Eigentümer eine Wohnung in der … .

Die monatliche Kaltmiete samt Garagenmiete betrug zuletzt 485,80 Euro.

Die Kläger kauften mit Kaufvertrag vom 17.08.2016 die zuvor genannte Wohnung und wurden am 07.10.2016 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Mit Schreiben vom 18.10.2016 kündigten die Kläger das Mietverhältnis mit der Beklagten wegen Eigenbedarfs zum 31.07.2017 und gaben an, dass ihre Tochter, die Zeugin …, am 01.10.2017 ihr Studium an der TU München beginne und zu diesem Zweck im August 2017 in die streitgegenständliche Wohnung ziehen wolle.

Die Beklagtenpartei hat die Kündigungsgründe mit Nichtwissen bestritten.

Die Beklagte bestreitet ebenfalls mit Nichtwissen, dass die Kläger der Beklagten keine andere Wohnung als Ersatzwohnraum anbieten können.

Die Kündigung wurde der Beklagten am 21.10.2016 zugestellt.

Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 23.05.2017 den Widerspruch gegen die Kündigung und begründete diesen u.a. damit, dass sie aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung sowie einer Angststörung nicht in der Lage sei, auf dem freien Wohnungsmarkt eine Alternativwohnung zu suchen und dass der Verlust der Wohnung und der gewohnten Umgebung zu einer akuten weiteren Verschlechterung des medizinischen Zustandes führen würde und auch von akuter Suizidalität auszugehen sei (Anlage B 2), wobei die Erkrankungen der Beklagten durch die Klagepartei mit Nichtwissen bestritten wurden.

Die Beklagte hält einen Hund, wozu ihr aus psychologischer Sicht geraten wurde und bezieht Leistungen nach Hartz IV.

Die Kläger sind der Ansicht, dass im Rahmen der Interessenabwägung i.S.d. § 574 I BGB zu berücksichtigen sei, dass die Tochter der Kläger bei Studienbeginn entweder von Landau nach München pendeln müsse oder sich eine ander[…]


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