LG Hamburg
Az: 324 O 690/09
Urteil vom 28.05.2010
I . Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger EUR 5.000,00 zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II . Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf € 10.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger verlangen von der Beklagten Zahlung von jeweils EUR 5.000,00 wegen des Abdrucks eines Hochzeitsfotos der Kläger in einer Werbeanzeige einer Hochzeitszeitschrift sowie Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten.
Die Kläger sind Ehepartner, die im Mai 2008 in Hamburg in den Geschäftsräumen der Beklagten, einer Weinhandlung, die auch für gesellschaftliche Anlässe gemietet werden kann, standesamtlich geheiratet haben. Der Raum, in dem die Feierlichkeiten stattfanden, liegt im ersten Stock des Gebäudes an der G..E..straße und ist von außen nicht einsehbar. Die Hochzeitsfeier war eine geschlossene Gesellschaft, bei der die Familie und enge Freunde der Kläger anwesend waren. Zudem war ein von den Klägern engagierter Fotograf, Herr ….., vor Ort, welcher Fotos von der Trauung und der Hochzeitsfeier anfertigte.
Nach der Hochzeit fragte die Beklagte den Zeugen ….., ob sie die Fotos von der Hochzeitsfeier zur Ansicht übersandt bekommen könnte. Der Zeuge ….. erkundigte sich bei den in China lebenden Klägern und übersandte anschließend eine CD mit diversen Hochzeitsfotos an die Beklagte, welche später mit Fotos von der Hochzeitsfeier der Kläger auf Seite 25 der Zeitschrift „……“, Ausgabe August/September/Oktober/November 2008 (Anlage B 2) für ihren Gastronomiebetrieb warb. Eines dieser Fotos zeigt die beiden Kläger von vorne während der Trauungszeremonie. Es ist das größte der fünf auf dieser Seite abgebild[…]