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Grenzüberbau – Veränderung eines bereits vorhandenen nicht überbauenden Gebäudes

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LG Rostock, Az.: 1 S 99/14, Urteil vom 31.07.2015

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 24.04.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Rostock (42 C 458/13) wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Verfahren I. Instanz und für das Berufungsverfahren jeweils auf einen Wert bis zu 2.000,–€ festgesetzt.
Gründe
(abgekürzt nach §§ 540Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO)

Symbolfoto: Von seo byeong gon /Shutterstock.com

Die Berufung der Beklagten zulässig, insbesondere in rechter Form und Frist eingelegt und begründet. In der Sache aber kann sie keinen Erfolg haben. Die Kläger sind nicht verpflichtet, an die Beklagte 1.583,68 EUR zu zahlen. Zu Recht hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Urteil im Anschluss an die Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urteil vom 16.01.2014, 1 S 106/13) die Widerklage der Beklagten abgewiesen, weil ihr für die Inanspruchnahme ihres Grundstücks durch die Veranda der Kläger weder Nutzungsentschädigung noch Überbaurente zusteht.

Die Kläger schulden keinen Nutzungsersatz gem. § 987 Abs. 1 BGB, da ein etwaiger Herausgabeanspruch der Beklagten bzgl. der Verandafläche (§ 985 BGB) nicht rechtshängig ist und die Kläger hinsichtlich eines durch Kündigung der Grundstücksleihe möglicherweise weggefallenen Besitzrechtes jedenfalls keine positive (Rechts-) Kenntnis hat (§ 990 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Kläger schulden auch keinen Nutzungsersatz gem. § 988 BGB, selbst wenn sie den Besitz an der Verandafläche unentgeltlich, d.h. nicht durch entgeltliches Rechtsgeschäft, erlangt hätten (s.u.). Denn die Kläger sind zum Besitz der Verandafläche berechtigt (§ 986 Abs. 1 BGB), da insoweit ein sog. berechtigter Überbau vorliegt.

Liegt sachenrechtlich ein Überbau im Sinne von § 912 Abs. 1 BGB vor und hat der beeinträchtigte Grundstückseigentümer diesem zugestimmt (sog. rechtmäßiger Überbau), fallen dem Überbauenden erst recht weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur Last, so dass der jeweilige Eigentümer des überbauten Grundstücks analog § 912 BGB den Überbau stets zu dulden hat und dem jeweiligen Eigentümer des Stammgrun[…]


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