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Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschwindigkeitsüberschreitung – Verdoppelung Fahrverbot wegen vorsätzlichem Handeln

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OLG Oldenburg – Az.: 2 Ss (OWi) 88/21 – Beschluss vom 20.04.2021

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Aurich vom 15. Januar 2021 wird mit der Maßgabe als offensichtlich unbegründet verworfen, dass die Dauer des Fahrverbotes auf einen Monat reduziert wird.

Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen, jedoch werden die Gerichtsgebühren insoweit um 1/3 ermäßigt. Die Landeskasse hat dem Betroffenen 1/3 der ihm im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen einer vorsätzlich begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 530 € und einem 2-monatigen Fahrverbot verurteilt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts zulässig begründet worden.

Der Schuldspruch lässt aus den zutreffenden Gründen der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen.

Der Verfolgungsabstand von 200 Metern ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Bei der vom Betroffenen genannte Entscheidung des OLG Bamberg (DAR 2006, 517) war die Messstrecke kürzer und der Abstand hatte sich nicht ausschließbar auch noch vergrößert.

Soweit der Betroffene geltend macht, zum Tatzeitpunkt TT.MM.2019 gegen 7:50 Uhr habe Dunkelheit geherrscht, so dass bei einem Verfolgungsabstand von 200 m das Fahrzeug des Betroffenen für die Polizeibeamten nicht erkennbar gewesen sei, greift dieser Einwand nicht durch. Im Urteil heißt es dazu, dass es nach Aussage der Zeugin BB noch nicht ganz hell gewesen sei. Es habe Dämmerung geherrscht. Das Fahrzeug des Betroffenen sei für sie -die Zeugin- anhand der Umrisse erkennbar gewesen.

Soweit die Zeugin ferner angegeben hat, sie habe den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug anhand der Leitpfosten abgeschätzt, die durch das Abblendlicht des Polizeifahrzeuges erhellt gewesen seien, gefährdet das den Bestand des Urteils nicht. Zwar weist die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend auf die Rechtsprechung des Senats hin, die schon bei einer Entfernung von 150 m davon ausgeht, dass der davor befindliche Raum durch Abblendlicht nicht ausreichend aufgehellt werde.

Hier war die Zeugin aber nicht allein[…]


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