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Nichtgenehmigung von Urlaub – Urlaubsabgeltungsanspruch

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Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 8 Sa 323/16 – Urteil vom 10.11.2016

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.02.2016 – 12 Ca 707/15 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.225,81 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.01.2015 zu zahlen.

2) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 580,65 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.02.2015 zu zahlen.

3) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Urlaubsabgeltung für 2015 in Höhe von 857,14 EUR brutto zu zahlen.

4) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 90 % und die Beklagte 10 %.

3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufung nur noch über Lohnzahlungsansprüche für die Zeit vom 19.12.2014 bis 18.01.2015 bzw. hilfsweise Urlaubsabgeltungsansprüche für 16 Urlaubstage aus beendetem Arbeitsverhältnis.

Der Kläger war vom 01.07.2014 bis 21.01.2015 als Vertriebsleiter bei der Beklagten zu einem monatlichen Bruttogehalt von 9.000,00 EUR brutto beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 21.01.2015, deren Wirksamkeit das Arbeitsgericht rechtskräftig festgestellt hat. Dem Kläger stand nach dem Arbeitsvertrag ein Jahresurlaub von 28 Tagen zu. Im Jahr 2014 waren dies 14 Urlaubstage, die er unstreitig nicht genommen hat. Für das Jahr 2015 besteht unstreitig ein Urlaubsabgeltungsanspruch von 2 Tagen.

Der Kläger verbrachte unstreitig die Zeit vom 19.12.2014 bis zum 18.01.2015 auf M , ohne dafür von der Beklagten Urlaub oder eine sonstige Freistellung gewährt bekommen.

Die Beklagte zahlte für diesen Zeitraum keinen Lohn.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes, einschließlich der Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage hinsichtlich der hier streitigen Lohnansprüche abgewiesen. Auf das Urteil (Bl. 196 – 211 d. A.) wird verwiesen. Die Berufung des Klägers richtet sich insoweit gegen diese Entscheidung. Der Kläger behauptet unter Beweisantritt, auch auf M für die Beklagte gearbeitet zu haben. Seine Arbeit sei nicht an den Geschäftssitz der Beklagten in K gebunden gewesen. Er habe europaweit Kunden akquiriert. So habe er mit spanischen und portugiesischen Kunden sehr zeitintensiv, aufwändig und ö[…]


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