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Rechtsanwälte Kotz GbR

Partnerschaftsvermittlung – Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung

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OLG Düsseldorf
Az: 24 U 188/09
Beschluss vom 17.05.2010

Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das am 27. August 2009 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Berufungsstreitwert: 6.000 EUR
Gründe
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat der Klage gegen den Beklagten zu 2) zu Recht stattgegeben. Die gegen die Entscheidung vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine dem Beklagten zu 2) günstigere Entscheidung.
I.
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 20. April 2010. Dort hat er im Wesentlichen ausgeführt:
1. a) Ob zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) überhaupt ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist oder ob es schon an der nötigen Bestimmtheit der von der Beklagten zu 1) zu erbringenden Leistung fehlt, kann offen bleiben. Denn das Landgericht hat einen etwa geschlossenen Vertrag zu Recht als sittenwidrig beurteilt, so dass der Klägerin ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihr geleisteten 6.000,00 EUR aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zusteht.
aa) Nach § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, wenn es gegen die guten Sitten verstößt, es mithin nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Hierbei ist weder das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit noch eine Schädigungsabsicht erforderlich. Es genügt vielmehr, dass der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt. Dem steht es gleich, wenn sich jemand bewusst oder grob fahrlässig der Kenntnis erheblicher Tatsachen verschließt (BGH WM 1998, 513 (514); NJW 2001, 1127).
Danach können gegenseitige Verträge, auch wenn der Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB nicht erfüllt ist, nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem zumindest ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt (z.B. Ausnutzen der wirtschaftlich schwächeren Position des Vertragspartners,[…]


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