Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 3 Sa 241/19 – Urteil vom 28.10.2019
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16.5.2019, Az.: 8 Ca 1415/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob dem Kläger gegenüber der Beklagten Urlaubsabgeltungs- und Überstundenvergütungsansprüche zustehen.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.08.2011 beschäftigt. Nach dem schriftlich zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 17.08.2011, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 16-19 d. A. Bezug genommen wird, betrug der Bruttostundenlohn 13,50 Euro; abgerechnet wurde ein Stundenlohn von 15,50 Euro. Der Arbeitsvertrag enthält im Übrigen folgende Ausschlussklausel:
„§ 15 Ausschluss- und Verfallsfristen
1. Alle Ansprüche aus diesem Arbeitsvertrag und solche, die damit in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind.
2. Lehnt die andere Vertragspartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 4 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruches, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.“
Seit Mitte Oktober 2016 arbeitet der Kläger tatsächlich nicht mehr für die Beklagte tätig, sondern für die Firma W. GmbH.
Der Kläger macht mit der streitgegenständlichen Klage Ansprüche auf Urlaubsabgeltung für insgesamt 98 Urlaubstage zu je 8,5 Stunden á 15,50 Euro geltend, d. s. 12.911,50 Euro sowie Ansprüche auf Überstundenvergütung für 1280 Stunden á 15,50 Euro, d. s. 19.840,00 Euro geltend.
Der Kläger hat vorgetragen, der Geschäftsführer der Beklagten sei damit einverstanden gewesen, dass er ab Mitte Oktober 2016 für einen anderen Arbeitgeber tätig werde. Er habe seine streitgegenständlichen Ansprüche bislang nicht geltend gemacht, da er davon ausgegangen sei, dass auch die Beklagte ihrerseits Gegenansprüche, die sie nunmehr anderweitig rechtshängig gemacht habe, nicht mehr geltend machen werde.
Die Zahl der abzugeltenden Urlaubstage folge aus den Lohn- und Gehaltsabrechnungen der Beklagten; diese wiesen für das Kalenderjahr 2016 bis einschließlich Oktober 2016 noch nicht genommene Urlaubstage aus, die bereits im Monat Mai 2016 unter Berücksichtigung des rückständigen Urlaubs fü[…]