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Schmerzensgeldanspruch wegen Stellens einer fehlerhaften ärztlichen Diagnose

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OLG München – Az.: 1 U 3974/12 – Beschluss vom 18.12.2012

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 06.09.2012, Az. 44 O 52/12, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

II. Es ist beabsichtigt, den Streitwert der Berufung auf 25.000 € festzusetzen.

III. Die Parteien erhalten Gelegenheit, zu den Hinweisen des Senats binnen 3 Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
I.

Die Voraussetzungen für die Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO sind gegeben, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Das Landgericht hat die Klage mit zutreffenden und überzeugenden Erwägungen abgewiesen. Der Kläger zeigt in der Berufungsbegründung weder in rechtlicher noch in sachlicher Hinsicht entscheidungserhebliche Fehler des Landgerichts auf.

Im Einzelnen:

Symbolfoto: Von lenetstan /Shutterstock.com

Der Kläger stützt seinen Schmerzensgeldanspruch und den Feststellungantrag auf den Vorwurf, der Beklagte habe im September 2003 vorwerfbar eine fehlerhafte Diagnose erstellt, weil er einen sturzbedingten Wirbelbruch nicht erkannt habe. Außerdem macht der Kläger geltend, der Beklagte habe eine unzureichende ärztliche Bescheinigung ausgestellt.

Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Auch der Senat hält etwaige Ansprüche für verjährt, ungeachtet der Frage, ob vorliegend dem Beklagten überhaupt der Vorwurf eines Behandlungsfehlers gemacht werden kann.

1. Zutreffend ist das Landgericht von einer dreijährigen Verjährungsfrist für die geltend gemachten Ansprüche ausgegangen. Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht als Zeitpunkt der Kenntnis des Klägers von dem behaupteten Behandlungsfehler das Jahr 2006 herangezogen. Im Frühjahr 2006 hat der Kläger unstreitig im Zuge der Behandlung in der R.-Klinik erfahren, dass der BWK 11 einmal frakturiert war und es wurde ärztlicherseits die Annahme geäußert, dass der Kläger diese Fraktur mang[…]


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