AG München, Az.: 485 C 33358/13 WEG, Urteil vom 05.05.2014
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 11/10 des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 25.000,00.
Tatbestand
Die Kläger und die Beklagten sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft …, die … von der Hausverwaltung … verwaltet wird.
Die Kläger sind Miteigentümer der Wohnung Nr. 8 im Anwesen … . Die Beklagte ist Eigentümerin der Wohnung Nr. 14 im Anwesen … . Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus verschiedenen Gebäuden. In dem L-förmigen Gebäudekomplex … befinden sich die Wohnungen mit den Nummern 1-16. In dem Gebäude …, das von dem anderen Gebäude abgetrennt ist, befinden sich die Gewerbeeinheiten mit den Nummern 17-24.
Mit dem als Anlage K3 vorgelegten Schreiben vom 23.11.2012 an die Miteigentümer teilte die Beklagte mit, dass sie ihre Wohnung beziehen werde und dass ihre Wohnung zugleich auch ihre Naturheilpraxis sein werde, die sie bisher in der … geführt habe. Die Beklagte führt darin aus, dass es in ihrer Praxis ruhig sei und auch nicht zahlreiche Patienten am Tag kämen, so dass absolut keine Lärmbelästigung entstehen werde.
Auf der Eigentümerversammlung vom 27.02.2013 beschlossen die Eigentümer mehrheitlich zu TOP 4 die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen gegen die Beklagte hinsichtlich der Nutzung der Wohnung als Naturheilpraxis. Auf der Eigentümerversammlung vom 24.09.2013 beschlossen die Eigentümer zu TOP 2 die gerichtliche Durchsetzung der Unterlassungsansprüche.
§ 4 der Gemeinschaftsordnung lautet u. a.:
Symbolfoto: Von Sirirat /Shutterstock.com„In den Wohnungen dürfen gewerbliche oder sonstige berufliche Tätigkeiten nur mit schriftlicher Einwilligung des Verwalters ausgeübt werden, wenn und soweit mit diesen Tätigkeiten Einwirkungen auf das gemeinschaftliche Eigentum oder auf fremdes Sondereigentum verbunden sind, die über das übliche Maß hinausgehen. …“
Die Kläger sind der Auffassung, die Nutzung der Wohnung durch die Beklagte als Naturheilpraxis widerspreche der Gemeinschaftsordnung. Es liege eine[…]