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BetrKV – Umlagefähigkeit der Kosten für das Fällen kranker bzw. bruchgefährdeter Bäume

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AG Hamburg-Wandsbek – Az.: 715 C 283/13 – Urteil vom 04.12.2013

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 140,46 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.06.2013 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: Von Parilov /Shutterstock.com

Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung in der … Straße …, … Hamburg.

Die Parteien streiten um die Umlagefähigkeit von Baumfällkosten und Kosten der Anmietung von Rauchwarnmeldern, die die Klägerin in die Betriebskostenabrechnung für 2011 eingestellt hat. Die Beklagte hat die nach ihrer Ansicht zu Unrecht umgelegten Baumfällkosten von € 158,40, von denen sie von ihr geschuldete Kopierkosten von € 17.94 in Abzug bringt, sowie Mietkosten für die Rauchwarnmelder in Höhe von 11,13 von der Miete für Mai 2013 in Abzug gebracht.

Die Klägerin fordert Zahlung der Mietdifferenz.

Sie macht geltend, die gefällten Bäume seien krank und morsch gewesen und verweist hierzu auf die eingeholten behördlichen Fällgenehmigungen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 151,59 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie macht u.a. geltend, die Kosten der Anmietung von Geräten sei nur bei Verbrauchserfassungsgeräten, z.B. Wasserzählern, nach der Systematik der BetrKV umlagefähig. Außerdem handele es sich bei der Anschaffung und dem Einbau von Rauchwarnmeldern um eine Instandsetzungsmaßnahme.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet[…]


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