AG Jena – Az.: 205 Js 36961/13 – 9 OWi – Urteil vom 06.03.2014
Gegen den Betroffenen wird eine Geldbuße von 70,-€
festgesetzt, weil er fahrlässig die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 80 km/h um abzüglich der Messtoleranz 24 km/h überschritten hat.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen
Angewendete Vorschriften: 3 Abs. 3, 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 Zeichen 274, 49 StVO, 24 StVG, 11.3.4 BKat
Gründe
Der Betroffene, der nach Zugeständnis der Fahrereigenschaft von der Pflicht zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung entbunden worden war, ist verkehrsrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten.
II.
Nach Durchführung der Hauptverhandlung hat sich in vorliegender Sache folgender Sachverhalt feststellen lassen:
Am 16.06.2013 um 16:04 Uhr befuhr der Betroffene mit seinem PKW, amtliches Kennzeichen … die BAB 4 ihn Fahrtrichtung Dresden. Dabei überschritt er bei Kilometer 170,760 außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich des dort befindlichen Autobahntunnels die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 24 km/h. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit an dieser Stelle wird durch Schilderbrücken mit Wechselverkehrszeichen durch das Zeichen 274 auf 80 km/h beschränkt. Die Geschwindigkeit wurde mit dem fest an der Messstelle eingebauten Messgerät der Marke TRAFFIPAX Traffistar S 330 gemessen. Statt der zulässigen 80 km/h fuhr er 104 km/h. Dass die von ihm gefahrene Geschwindigkeit höher war als die zulässige Höchstgeschwindigkeit, hätte der Betroffene erkennen können und müssen.
III.
Der vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbundene Betroffene räumte im Vorfeld schriftlich ein, das Tatfahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt zu haben. Dies ergibt sich aus der in der Hauptverhandlung verlesenen Einlassung des Betroffenen Bl. 36 der Akten.
Dass der Betroffene die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat, ergibt sich aus der Geschwindigkeitsmessung mit dem fest an der Messstelle eingebauten Messgerät der Marke Traffipax Traffistar S 330.
Aus dem in der Hauptverhandlung eingesehenen Eichschein folgt, dass die Messanlage an Wechselverkehrszeichen angeschlossen ist. Die Datenleiste des Frontfotos Bl 32a, die in der Hauptverhandlung verlesen wurde, weist für den Tatort eine zulässige Höchstgeschwindigkeit zum Tatzeitpunkt von 80 km/h aus.
Das Messgerät war zum Tatzeitpunkt ordnungsgemäß geeicht. Dies gilt sowohl für die Messeinrichtung, bestehend aus drei s[…]