OLG Düsseldorf: Rechtsschutzversicherung muss Deckung für Schadensersatzanspruch leisten
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass die Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz für die Klägerin im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs gegen die S. Holding AG gewähren muss, da sie es versäumt hatte, ihre Ablehnung aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten des Anspruchs klar und unverzüglich zu kommunizieren.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Zentrale Punkte aus dem Urteil:
Teilweise Änderung des Urteils: Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf wurde teilweise abgeändert, wobei die Berufung der Klägerin teilweise begründet war.
Deckungspflicht der Rechtsschutzversicherung: Die Versicherung ist verpflichtet, Deckungsschutz für die Klägerin bezüglich eines Schadensersatzanspruchs zu gewähren.
Kommunikationspflicht der Versicherung: Die Versicherung hatte es versäumt, ihre Ablehnung des Deckungsschutzes aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten klar und unverzüglich zu kommunizieren.
Schadensersatzanspruch der Klägerin: Die Klägerin erhob einen Schadensersatzanspruch gegen die S. Holding AG aufgrund von Pflichtverletzungen durch Weitergabe fehlerhafter Informationen.
Ablehnung weiterer Ansprüche: Ansprüche der Klägerin, die nicht Schadensersatzansprüche waren, wurden abgelehnt, da sie nicht unter den Deckungsschutz fielen.
Bedeutung des Versicherungszeitraums: Der Schadensersatzanspruch der Klägerin fiel in den Versicherungszeitraum, was für die Deckungspflicht relevant war.
Keine Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten: Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten, die für die Geltendmachung des Deckungsanspruchs angefallen waren.
Kostenverteilung im Rechtsstreit: Die Kosten des Rechtsstreits wurden zwischen der Klägerin und der Beklagten aufgeteilt.
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In der Welt des Versicherungsrechts stellt die Frage nach dem Deckungsumfang einer Rechtsschutzversicherung eine zentrale Herausforderung dar. Insbesondere wenn es um den Einwand mangelnder Erfolgsaussichten geht, entsteht häufig eine komplexe rechtliche D[…]