LG Berlin, Az.: 53 S 26/15 WEG, Urteil vom 09.09.2015
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3.3.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg, 773 C 51/14, teilweise abgeändert und die Klage hinsichtlich der Anträge zur Anfechtung der in der Eigentümerversammlung der WEG … 12 in … Berlin am 26.8.2014 gefassten Beschlüsse zu den TOP 5a, TOP 6a und TOP 6b insgesamt abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits haben die Kläger ¾ und die Beklagten ¼ zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I
Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft …, … Berlin. Die Kläger haben mit ihrer Klage die in der Eigentümerversammlung vom 26.8.2014 zu den TOP 5a, 6a, 6b und 8a gefassten Beschlüsse angefochten. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Mit dem am 3.3.2015 verkündeten Urteil des Amtsgerichts Schöneberg sind die in der Eigentümerversammlung vom 26.8.2014 gefassten Beschlüsse zu TOP 5a, 6a und 8a für nichtig und zu TOP 6b hinsichtlich der Verteilung des Verwalterhonorars für das Jahr 2013 für ungültig erklärt worden unter Abweisung der Klage im Übrigen. Gegen das der Verwalterin am 6.3.2015 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 30.3.2015, eingegangen am 2.4.2015, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 29.4.2015, eingegangen am 30.4.2015, begründet.
Die Beklagten meinen, dass den Wohnungseigentümern zu den TOP 5a und 6a nicht die Beschlusskompetenz gefehlt habe und eine Nichtigkeit nicht vorliege. Sie tragen vor, dass die Beschlussfassungen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen würden. Es handele sich aufgrund der jahrelangen Handhabung der beschlossenen Abrechnungsweise nicht um eine rückwirkende Änderung des Kostenverteilungsschlüssels.
Die Beklagten beantragen, das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 3.3.2015, 773 C 51/14, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Die Kläger verteidigen das erstinstanzliche Urteil und meinen, dass mit den Beschlussfassung gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen worde[…]