ArbG Essen, Az.: 2 Ca 935/16, Urteil vom 21.02.2017
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Streitwert: 3.740,00 EUR, zugleich Gerichtsgebührenstreitwert gem. § 63 Abs. 2 GKG.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch im Rahmen der Arbeitnehmerhaftung.
Die Beklagte ist bei Frau B., die Inhaberin einer Tankstelle ist, seit dem 21.06.2015 als Kassiererin in Teilzeit beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Beklagten sieht unter § 13 eine Ausschlussfrist mit nachfolgendem Inhalt vor:
„§ 13 Verfallklausel
(1) Sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, mit Ausnahme von Ansprüchen, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen resultieren, sind von beiden Vertragsparteien innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich gegenüber geltend zu machen. Erfolgt diese Geltendmachung nicht, gelten die Ansprüche als verfallen.
(2) Der Fristablauf beginnt, sobald der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsberechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(3) Ansprüche, die durch strafbare oder unerlaubte Handlungen entstanden sind, unterfallen nicht der vereinbarten Ausschlussfrist.
(4) Werden die nach Abs. (1) rechtzeitig geltend gemachten Ansprüche von der Gegenseite abgelehnt oder erklärt sich die Gegenseite nicht innerhalb von einem Monat nach der Geltendmachung, so verfallen diese, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich anhängig gemacht werden.
(5) Wird der Anspruch nicht formgemäß und innerhalb der Fristen geltend gemacht, führt dies zum Erlöschen des Anspruchs.
(6) Vorstehendes gilt nicht für Ansprüche auf Mindestentgelt und dem Mindestlohngesetz (MiLoG) oder anderen rechtlichen Regelungen eines Mindestentgelts, wenn danach von Vorstehendem zugunsten des Arbeitsnehmers abweichende Bestimmungen zu beachten sind.
Die Einarbeitung der Beklagten erfolgte durch eine andere Mitarbeiterin an einem bis zwei Tagen. In der Tankstelle gibt es eine Anweisung, nach der Telefonkarten nicht am Telefon herausgegeben werden dürfen. Diese Anweisung wurde der Beklagten im Rahmen der Einarbeitung mitgeteilt.
Am Abend des 29.09.2015 arbeitete die Beklagte in der Tankstelle. Um 22.49 Uhr erhielt sie einen Anruf von einer männlichen Person, die sich als […]