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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anwendbarkeit § 50 ZVG auf nicht valutierte Grundschulden

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KG Berlin – Az.: 2 U 125/15 – Urteil vom 24.10.2019

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der Zivilkammer 2 des Landgerichts vom 13. Juli 2015 – 2 O 420/14 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 19 % und die Beklagten 81 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Kläger und Widerbeklagten (im Folgenden: Kläger) sowie die Beklagten und Widerkläger (im Folgenden: Beklagten) sind Gesellschafter einer in Liquidation befindlichen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: Alt-GbR). Diese war Eigentümerin des Wohn- und Geschäftshauses in der K…straße # / F…straße # in Berlin-Schöneberg. Durch Zuschlag in der Teilungsversteigerung erwarb die aus den beiden Klägern als alleinige Gesellschafter bestehende GbR (nachfolgend: Ersteher-GbR) das Grundstück für ein Bargebot von 3.180.000,00 €, wobei die im Grundbuch noch enthaltenen Grundpfandrechte in Höhe von insgesamt 1.533.875,64 € als Teil des geringsten Gebots bestehen blieben. Das Amtsgericht Schöneberg hinterlegte den Versteigerungserlös in Höhe von 3.188,166,14 € beim Amtsgericht Tiergarten, nachdem sich die Parteien im Verteilungstermin über die Verteilung des Versteigerungserlöses nicht verständigen konnten.

Bezüglich der beiden hier allein streitigen und in Abt. III unter Nr. 5 (… Lebensversicherung AG, Briefgrundschuld in Höhe von 409.033,50 €) und Nr. 6 (… Volksbank e. G., Grundschuld in Höhe von 204.516,75 €) eingetragenen Grundpfandrechte waren der Alt-GbR bereits vor der Versteigerung die Löschungsbewilligungen und der Grundschuldbrief erteilt worden, wobei sich diese Dokumente im Besitz des Beklagten zu 1. befinden.

Mit ihrer Klage begehren die Kläger als Gesellschafter der Alt-GbR zum […]


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