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Werklieferungsvertrag über Einbauküche – Auslegung der Vereinbarung „Abruf 365 Tage max.“

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OLG Koblenz, Az.: 5 U 782/15, Beschluss vom 22.09.2015

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 12.06.2015 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Dieses Urteil und der hiesige Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Symbolfoto: Von Yunava1 /Shutterstock.com

Die Entscheidung ergeht gemäß §§ 522Abs. 2, 97 Abs. 1,708 Nr. 10,713 ZPO. Ihre sachlichen Grundlagen ergeben sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils, dem Senatsbeschluss vom 17.08.2015. Dort hat der Senat mitgeteilt:

„Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass sie offensichtlich keine Erfolgsaussicht hat, die Rechtssache ohne grundsätzliche Bedeutung ist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Im Einzelnen ist zur Sach- und Rechtslage zu bemerken:

1. Die Beklagten gaben bei der Klägerin am 27.01.2014 eine schriftliche Bestellung für die Lieferung und Montage einer Einbauküche zum Preis von 12.700 € auf. Ein fester Leistungstermin war dabei nicht genannt; stattdessen wurde die im Bestellvordruck enthaltene Rubrik „Lieferwochen“ handschriftlich dahin ausgefüllt, dass es hieß „ Abruf 365 Tage max.“. Grundsätzlich lagen der Bestellung die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zugrunde. Danach kam es zum Vertragsschluss, wenn sich die Klägerin nicht binnen dreier Wochen ablehnend äußerte oder wenn sie Vorauszahlungen auf den Kaufpreis annahm.

Sodann zahlten die Beklagten 5.000 € an. In der Folge erstellte die Klägerin am 27.03.2014 ein Aufmaß und kündigte unter dem 10.04.2014 als voraussichtlichen Liefertermin die Zeit vom 19. bis zum 23.05.2014 an. Tatsächlich wurde lediglich am 14.07.2015 ausgeliefert und montiert. Dabei fehlten allerdings die Abdeckplatte als Granit, an deren Stelle ein Provisorium gestellt wurde, eine Fensterbank und Mobiliarrückwände, was nach dem Vorbringen der Beklagten dazu führte, dass weder der Herd noch sonstige Elektrogeräte angeschlossen werden konn[…]


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