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Rechtsanwälte Kotz GbR

Baumbruch und PKW-Beschädigung – Schadensersatzanspruch gegen das Land?

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OLG Koblenz
Az.: 1 U 1161/99
Verkündet am 14.02.2001
Vorinstanz: LG Trier – Az.: 11 O 377/98

In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes nach Baumbruch hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2001 für R e c h t erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichtersder 1. Zivilkammer.des Landgerichts Trier vom 29. Juni 1999 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Kläger nimmt das beklagte Land auf Schadensersatz in Anspruch, nachdem sein vor einem Hausanwesen in P……… geparkter Pkw an einem Sommerabend 1998 durch die mehrere Meter lange Baumkrone einer im an die Straße angrenzenden Staatswald stehenden Pappel (Aspe), die eine Windböe abgebrochen hatte, schwer beschädigt worden war.
Entgegen ursprünglichen Vermutungen und entsprechenden Behauptungen des Klägers war der Baum „kerngesund“ (vgl. Fotos Bl. 9, 59, 140 GA); eine letzte Kontrolluntersuchung der zuständigen Beamten des Forstamtes, die zu keinen Fäll- oder Hiebmaßnahmen Veranlassung gab, hatte im März 1997 – also etwa 1 1/4 Jahr vor dem Schadensereignis – stattgefunden (Bericht und Vermerk des Forstamtes Prüm vom 3. August 1998 und 10. April 1997, B1. 35, 60 GA).
Der Kläger hat geltend gemacht, das beklagte Land müsse für den Schaden aufkommen, weil es seine Verkehrssicherungspflicht dadurch schuldhaft verletzt habe, dass die zuständigen Forstbeamten die Gefahrträchtigkeit von Aspen, insbesondere, wenn sie wie hier, schief gewachsen seien, nicht richtig eingeschätzt und infolge mangelhafter Kontrollierung den Baumbruch nicht durch rechtzeitige Fällung der streitigen Pappel verhindert hätten. Das beklagte Land ist dem mit dem Hinweis, alles zumutbare getan zu haben, unter Beweisantritt entgegengetreten.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liege nicht vor, weil es nach den von den Zeugen (Forstbeamten[…]


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