Bis zum Tode des Mieters – Schriftformerfordernis
AG Dortmund – Az.: 425 C 3346/19 – Urteil vom 02.06.2020
Die Klage wird abgewiesen.
Die Fortsetzung des Mietverhältnisses über die im Erdgeschoss des Hauses G1 in D gelegene Wohnung, bestehend aus 2 Zimmern, 1 Küche, 1 Diele/Flur, 1 Bad mit Toilette und einem Kellerraum wird bis zum 28.2.2022 zu zunächst unveränderten Bedingungen angeordnet.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils gegen sie zu vollstreckenden Beträge abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe leistet
Tatbestand
Die am 0.0.1961 geborene Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks G1 in Dortmund. Das Grundstück ist mit einem mehrgeschossigen Gebäude bebaut, bei dem es sich ursprünglich um ein Einfamilienhaus handelte. Später wurden Türen im Abschlusstüren im Treppenhaus auf jeder Etage eingebaut, so mindestens zwei getrennte Wohnungen entstanden. Die Wohnung im Erdgeschoss besteht aus 2 ½ Räumen.
Die am 00.0.1961 geborene Beklagte hat diese Erdgeschosswohnung mit Vertrag vom 18.5.2016 ab 1.7.2016 zu einer Grundmiete von 520,- € zzgl. 180,- Betriebskostenvorauszahlungen angemietet. Am 11.6.2016 haben die Parteien eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag geschlossen, in der es diverse Arbeiten vor Einzug der Beklagten ging, außerdem wurde der Beklagten die Kaution „erlassen“. Wegen des Inhalts der beiden Verträge wird auf die bei den Gerichtsakten befindlichen Kopien Bezug genommen.
Die Klägerin bewohnt die darüber liegende Wohnung mit ihrem am 16.10. 1947 geborenen Ehemann, dem Zeugen K.
Mit Schreiben vom 22.11.2018 kündigte die Klägerin der Beklagten das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zum 28.2.2019. Die Kündigung wurde darauf gestützt, dass die Klägerin die Wohnung für sich selbst benötigt. Es sei beabsichtigt, die Wohnungen im Haus wieder zusammen zu legen. Dies sei aus gesundheitlichen Gründen erforderlich, da das Treppensteigen für den Zeugen K aufgrund einer 2017 festgestellten Herzerkrankung, nicht mehr ohne weiteres möglich sei. Auch die Klägerin sei durch eine Arthrose beeinträchtigt. Der Sohn der Klägerin sei 100% schwerbehindert. Er lebe im Heim und komme 3 – 4 Mal im Jahr zu Besuch. Dafür solle ihm ein eigenes Zimmer zur Verfügung gestellt werden. Rein vorsorglich kündigte die Klägerin das Mietverhältnis auch gem. § 573a BGB[…]