OVG Münster – Az.: 8 E 561/22 – Beschluss vom 15.08.2022
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. August 2022 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. August 2022 entscheidet die Berichterstatterin gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 GKG als Einzelrichterin.
Die von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) erhobene Beschwerde mit dem Ziel, den vom Verwaltungsgericht für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 2.400,- Euro festgesetzten Streitwert auf 4.800,- Euro heraufzusetzen, ist bereits unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) nicht übersteigt. Ausgehend von dem im erstinstanzlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 2.400,- Euro festgesetzten Streitwert betragen die streitwertabhängigen Anwaltsgebühren 288,60 Euro (1,3 x 222,- Euro, vgl. die Gebührentabelle Anlage 2 i. V. m. Nr. 3100 der Anlage 1 zum RVG). Hinzu kommen die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikation (Nr. 7002 der Anlage 1 zum RVG: max. 20,- Euro) und die Umsatzsteuer i. H. v. 19 %. Daraus ergibt sich ein Betrag von 367,23 Euro. Bei Ansatz eines Streitwerts von 4.800,- Euro erhöht sich die (einfache) Gebühr nach der Gebührentabelle Anlage 2 zum RVG auf 334,- Euro. Daraus ergibt sich ein Gesamtbetrag von 540,50 Euro (1,3 x 334, zzgl. 20 Euro Telekommunikationspauschale und USt.) Der sich aus der Differenz dieser Beträge ergebende Beschwerdewert übersteigt damit 200,- Euro nicht.
(Symbolfoto: Kacper Kamecki/Shutterstock.com)Unabhängig davon wäre die Streitwertbeschwerde auch unbegründet. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, die Streitwertpraxis des Senats, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend Fahrtenbuchauflagen die Hälfte des im Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Betrags (400,- Euro für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage) anzusetzen ist (vgl.[…]