Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 2 U 63/14, Urteil vom 21.10.2015
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14. Juli 2014 – 3 O 226/13 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug.
Mit schriftlichem Kaufvertrag vom 18. November 2012 erwarb der Kläger von dem Beklagten einen gebrauchten BMW, Typ Z 4, Fahrzeugidentitätsnummer …, zu einem Preis von 25.000 EUR. Weiter heißt es in dem ADAC-Mustervertragstext: „Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ggf. noch bestehende Ansprüche gegenüber Dritten aus Sachmängelhaftung werden an den Käufer abgetreten.“ Unter Ziffer 2. („Der Verkäufer erklärt“) ist unter Unterpunkt 1. durch Ankreuzen vermerkt, dass das Fahrzeug in der übrigen Zeit – soweit dem Verkäufer bekannt – keinen Unfallschaden, keine sonstigen Beschädigungen, sondern lediglich folgende Unfallschäden oder sonstige Beschädigungen hatte: „Fahrwerksteile vorne rechts ausgetauscht“. Weiterhin ist eine Gesamtfahrleistung von 52.000 km – soweit bekannt – angegeben.
Der Beklagte hatte das Fahrzeug am 13. August 2011 in Sch. von einem BMW-Vertragshändler für 25.000 EUR erworben. Die Rubrik „Zahl und Umfang von Unfallschäden[…]