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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beamter Ruhestandsversetzung – dauernde Dienstunfähigkeit – mittelschwere reaktive Depression

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VG Ansbach – Az.: AN 11 K 12.02105 – Urteil vom 15.05.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der am … 1964 geborene Kläger, ein der Deutschen Telekom AG (DT AG) zugewiesener und zuletzt in der …tätiger Beamter des gehobenen Dienstes (Technischer Fernmeldeamtmann, Besoldungsgruppe A 11) begehrt Rechtsschutz gegen seine Ruhestandsversetzung.

Vom 22. Januar 2007 bis 11. August 2011 hatte der Kläger 771 Krankheitstage (Aufstellung Bl. 1 der Sachakte 1 = SA1). Er hatte offenbar starke psychische Probleme bedingt durch seine private Situation. Mit Schreiben der DT AG vom 19. Mai 2010 (Bl. 5 SA1) wurde eine sozialmedizinische Untersuchung veranlasst, die … am 26. Mai 2010 durchführte (Bl. 6 ff. SA1). Dabei wurde eine mittelschwere reaktive Depression nach dem Tod der Ehefrau mit ausgeprägten vegetativen Beschwerden, Ein- sowie Durchschlafstörungen, Tinnitus, Herzstechen, Sodbrennen und Oberbauchschmerzen diagnostiziert. Aufgrund dieser Erkrankung sei der Kläger derzeit zu keinerlei Arbeitsleistung in der Lage, auch nicht in geringem zeitlichem Umfang oder unterhalb der Hälfte der regelmäßigen WAZ eines Beamten. Aufgrund erneuten Untersuchungsauftrags vom 30. September 2010 (Bl. 9 SA1) wurde in der gutachtlichen Stellungnahme vom 18. Oktober 2010 (Bl.10 ff. SA1) die gestellte Diagnose aufgrund fach- und hausärztlicher Behandlungsberichte und eigener Anamnese- und Befunderhebung bestätigt. Unter engmaschiger Psychotherapie sei aber damit zu rechnen, dass der Kläger in wenigen Wochen wieder seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Netzplanung durchführen könne, weshalb ab Anfang Dezember ein Wiedereingliederungsversuch empfohlen wurde. Am 29. Dezember, dem ersten Tag dieser Wiedereingliederung brach der Kläger den Versuch ab. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2010 (Bl. 17 SA1) wurde er wieder vorgestellt. In der gutachtlichen Stellungnahme vom 19. Januar 2011 (Bl. 18 ff. SA1) wurde der Kläger für derzeit nur eingeschränkt arbeitsfähig erachtet. Auf eigenen Wunsch möchte er jedoch eine vorzeitige erneute Wiedereingliederung versuchen, weshalb ein Wiedereingliederungsversuch ab Anfang März vorgeschlagen wurde. Dieser Versuch verzögerte sich infolge Bruchs am linken Handgelenk des Klägers […]


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