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Abstandsmessung durch nachfolgendes Messfahrzeug

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Oberlandesgericht Köln
Az: 2a Ss (OWi) 107/02
Beschluss vom 11.07.2002

In der Bußgeldsache hat der 2. Senat für Bußgeldsachen am 11. Juli 2002 auf den Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde und auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 13. November 2001 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
1.
Dem Betroffenen wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde bewilligt.

2.
Das angefochtene Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Mönchengladbach zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Dem Betroffen war auf seine Kosten (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren, weil er ohne eigenes Verschulden an der Fristeinhaltung gehindert war.

II.
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 StVO eine Geldbuße von 200,– DM verhängt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.

Nach den getroffenen Feststellungen fuhr der Betroffene auf der BAB 52 bei einer Geschwindigkeit von 110 km/h mit einem Abstand von weniger als 2/10 des erforderlichen Sicherheitsabstandes hinter einem vorausfahrenden Fahrzeug her. Die Unterschreitung wurde durch Nachfahren über eine Strecke von 600 m gemessen, wobei sich das Messfahrzeug mit einem gleichbleibenden Abstand von ca. 40 m teilweise versetzt auf dem rechten Fahrstreifen befand.

III.
Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um den Schuldspruch zu rechtfertigen.

Das Amtsgericht hat zwar zutreffend die obergerichtliche Rechtsprechung zugrunde gelegt, nach der der Abstand hintereinander fahrender Kraftfahrzeuge aufgrund der Lebenserfahrung durch eine Schätzung darin geübter Personen hinreichend verlässlich festgestellt werden kann, wenn die beteiligten Fahrzeuge aus nicht zu großer Entfernung über eine genügend lange Fahrstrecke ungehindert beobachtet werden können und es sich nicht um einen Grenzfall, sondern eine beträchtliche Unterschreitung des notwendigen Sicherheitsabstand[…]


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