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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verjährung Abfindungsanspruchs einer Erbengemeinschaft aufgrund Auseinandersetzungsvertrags

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KG Berlin – Az.: 20 U 132/17 – Urteil vom 12.11.2018

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.07.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – Az. 10 O 151/14 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und werden die Beklagten verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Verbleib von Erbschaftsgegenständen des am 18.05.2003 verstorbenen G… S… zu erteilen. Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die Stufenklage sowie die Kosten des Rechtsstreits an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin macht aus ererbtem Recht des am 18.05.2003 verstorbenen G… D… S… (im Folgenden: Erblasser) eine Forderung auf Aufstockung einer Abfindung geltend. Weiter verfolgt sie im Wege der Stufenklage Auskunfts- und Herausgabeansprüche. Hinsichtlich der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Die Klägerin hat insbesondere die Ansicht vertreten, dass die Abschichtungsvereinbarungen vom 19.04.2000 (Anlage K7) und vom 20.12.2000 (Anlage K8) zwischen dem Erblasser und der Erbengemeinschaft nach dem am 16.06.1977 verstorbenen A… S…, dem Vater des Erblassers, sittenwidrig seien. Der Erblasser sei von den Beklagten zu 1) und 2) und seiner Mutter, Frau M… S…, übervorteilt worden. Folge der Sittenwidrigkeit sei jedoch nicht die Gesamtnichtigkeit der Vereinbarungen. Vielmehr sei der Erblasser bereits aufgrund der Vereinbarung vom 19.04.2000 aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden. Im Hinblick auf die sittenwidrig zu niedrige Abfindung bestehe jedoch ein zusätzlicher Abfindungsanspruch in angemessener Höhe von 10 Millionen Euro. Der Anspruch sei – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht verjährt. Die Einrede der Verjährung sei jedoch auch verwirkt. Die Beklagten hätten sie nämlich auf das Übelste verleumdet, um sie von der Geltendmachung ihrer Rechte abzuhalten. Zur Stufenklage hat die Klägerin vorgetragen, dass der Erblasser mit seiner Mutter sowie den Beklagten zu 1) und 2) in Hausgemeinschaft im Sinne des § 2028 I BGB gelebt habe. Die Beklagte zu 1) habe zwei eigene Zimmer in der mütterlichen Wohnung gehabt. Die Beklagte zu 2) habe aus der Wohnung die Geschäfte der Erbengemeinschaft geführt. Zwar sei der Erblasser ca. anderthalb Jahre vor seinem Tod aus der Wohnung ausgezogen, sein Hab und Gut sei jedoch in der Wohnung verblieben.

Das Landgericht hat die Klage abgewie[…]


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