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Handelskauf – Unverzüglichkeit einer Mängelrüge

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OLG Frankfurt – Az.: 5 U 53/15 – Urteil vom 29.12.2017

Die Berufung der Beklagten gegen das am 1.4.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden – 1. Kammer für Handelssachen – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das vorliegende wie auch das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 80.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Kaufvertrag über die Lieferung von Beton.

Die Beklagte bestellte mit Schreiben vom 23.7.2012 (Bl. 14 f. d.A.) „Beton nach Eigenschaften, DIN EN 206-1/DIN 1045-2“ mit der Körnung 0-16, XC4, XF1, XM1, WU, Konsistenz F4, für ein Bauvorhaben „A“ in Stadt1. Die Bestellung enthält – neben anderen Hinweisen bzw. Anforderungen den Zusatz: „geeignet für maschinell geglättete Betonböden mit direkt genutzter Oberfläche“. Die Auftragsbestätigung vom 30.7.2012 (Anlage K2, Bl. 16 f. d.A.), die auf „den uns erteilten Auftrag“ Bezug nimmt, weist lediglich eine Artikelbezeichnung aus. Weitergehende Hinweise, insbesondere der Zusatz „geeignet für maschinell geglättete Betonböden mit direkt genutzter Oberfläche“ fehlen.

Die Klägerin lieferte den Beton am 9.8.2012 auf die Baustelle. Die Lieferscheine (vgl. Bl. 561 ff. d.A.) enthielten den Zusatz: „geeignet für maschinell geglättete Betonböden mit direkt genutzter Oberfläche“ ebenfalls nicht. Die Beklagte bearbeitete den gelieferten Beton für die Errichtung eines Hallenbodens der Industriehalle A-Allee in Stadt1, die sich im Eigentum des Malerbetriebs B GmbH befindet. Diese hatte Herrn X, X System Hallen eK, als Generalunternehmer mit der Hallenerrichtung beauftragt. In einer – in der zur Akte gereichten Fassung undatierten – E-Mail (Anlage B29, Bl. 641 d.A.) des Herrn B an Herrn X heißt es auszugsweise: „Ich sende dir mal ein Video von der Oberfläche. Von diesen Löchern gibt es Tausende die du so rauspulen kannst.“. Die X Systemhallen e.K. leitete diese E-Mail am 21.8.2012 an die Beklagte weiter (Anlage B29, Bl. 640 f. d.A.). Bei einer vom Privatsachverständigen der Beklagten D ausweislich des vorgelegten Gutachtens (Bl. 73 ff. d.A.) am 23.8.2012 durchgeführten Ortsb[…]


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