AG Frankfurt – Az.: 29 C 61/13 (44) – Urteil vom 18.11.2013 Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall. Am 12.03.2009 kam es in Frankfurt am Main zu einem Verkehrsunfall, bei dem das klägerische Fahrzeug Audi A6, amtliches Kennzeichen …, sowie das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug amtliches Kennzeichen … beteiligt waren. Zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Beklagte für den Unfall dem Grunde nach zu 100% einstandspflichtig ist. Der Kläger macht mit der Klage folgende Positionen geltend: Reparaturkosten netto 2.510,75 €, Kostenpauschale 30,- €, Sachverständigenkosten 665,71 €. Der Kläger behauptet unter Vorlage eines Gutachtens des Sachverständigenbüros … v. 18.03.2009 (Bl. 7-16 d.A.), an seinem Fahrzeug sei unfallbedingt ein Schaden in Höhe von 2.510,75 € entstanden. Die Parteien haben im Termin am 15.04.2013 mündlich verhandelt. Der Kläger hat im Termin am 15.04.2013 beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.540,75 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2009 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 665,71 € nebst 5% Zinsen seit dem 06.07.2009 zu zahlen – hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Ansprüchen des Sachverständigen Dipl.-Ing. … durch Zahlung in Höhe von 665,71 € nebst 5% Zinsen seit dem 29.04.2009 an diesen freizustellen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 359,50 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen – hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Ansprüchen des Unterzeichnenden durch Zahlung in Höhe von 359,50 € nebst 5% Zinsen seit Rechtshängigkeit an den Unterzeichnenden freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Im Termin am 28.10.2013 ist der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung gemäß Zustellungsurkunde v. 22.08.2013 (Bl. 138 d.A.) nicht erschienen. Die Beklagte beantragt nunmehr, die Klage abzuweisen sowie Erlass einer Entscheidung nach Lage der Akten. Die Beklagte behauptet, das klägerische Fahrzeug habe erhebliche Vorschäden gehabt, die nicht durch den streitgegenständlichen Unfall entstanden sein können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 15.04.2013 (Bl. 93 d.A.) Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen … vom 10.07.2013 (Bl. 110-127 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Lage der Akten (§ 331a ZPO) liegen vor. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 StVG, 115 VVG zu. Denn der insoweit beweisbelastete Kläger konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen, dass ihm durch den Verkehrsunfall vom 12.03.2009 ein Schaden entstanden ist. Nach § 249 Abs. 1 BGB hat der Geschädigte den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Herzustellen ist der gleiche wirtschaftliche Zustand, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen….