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Feiertagszuschlag für Arbeit am Ostersonntag

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 5 AZR 317/09
Urteil vom 17.03.010

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 3. März 2009 - 3 Sa 244/08 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 28. November 2007 - 6 Ca 590/07 - abgeändert.
3. Die Klagen werden abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 1. 4,3 %, der Kläger zu 2. 3,57 %, der Kläger zu 3. 5,34 %, der Kläger zu 4. 17,3 %, der Kläger zu 5. 7,48 %, der Kläger zu 6. 10,69 %, der Kläger zu 7. 6,18 %, der Kläger zu 8. 3,45 %, der Kläger zu 9. 4,07 %, der Kläger zu 10. 3,33 %, der Kläger zu 11. 6,65 %, der Kläger zu 12. 3,57 %, der Kläger zu 13. 4,49 %, der Kläger zu 14. 6,65 %, der Kläger zu 15. 5,05 %, der Kläger zu 16. 3,41 % und der Kläger zu 17. 4,47 % zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über den Feiertagszuschlag für Ostersonntag.
Die Kläger sind seit Jahren bei der Beklagten, einem Unternehmen der Brot- und Backwarenindustrie, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Manteltarifvertrag für die Brot- und Backwarenindustrie Niedersachsen/Bremen (im Folgenden: MTV) Anwendung, dessen § 4 Abs. 5 lautet:
„Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit, sofern nicht bei Schichtarbeit durch Betriebsvereinbarung andere Zeiten bestimmt sind.“
§ 5 Abs. 1 MTV regelt:
„Für Mehr-, Nacht-, Sonn-, Feiertags- und Schichtarbeit sind folgende Zuschläge zu zahlen:
a)  für Mehrarbeit (täglich) 25 v.H.
b) für Mehrarbeit ab der 3. Stunde (täglich) 50 v.H.
c) für Nachtarbeit von 22.00 bis 4.00 Uhr 50 v.H.
d) für regelmäßige Nachtschichtarbeit 30 v.H.
e) für Arbeit an Sonntagen 75 v.H.
f) für Arbeit an Feiertagen, auch wenn sie auf einen Sonntag fallen, 175 v.H.

h) für Wächter und Pförtne[…]


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